194  Heutige  Anwendbarkeit  der  actio  doli.

Dem  durch  Betrug  eines  Anderen  Beschädigten
steht  eine  Entschädigungsklage  als  actio  in  laclum
zu,  welche  Klage  perpetuell  ist,  sich  aber  nur
auf  Erstattung  desjenigen  erstreckt,  wodurch  der
Beklagte  reicher  geworden  ist;  kr.  28  de  dolo
malo  (4,  3).

Gegenwärtige  Klage  ist  aber  auf  Erstattung
des  vollen  Interesse  gerichtet  und  ist  also  jene  Entschädigungsklage
  wegen  Betruges,  welche  im  römischen
  Rechte  als  actio  de  dolo  bezeichnet  ist.

Dieser  Klage  werden  von  den  römischen  Gesetzen
  und  nach  ihnen  übereinstimmend  von  allen
Lehrern  des  röm.  Rechtes  mehrere  Beschränkungen
beigefügt,  indem  sie  nicht  wegen  geringfügiger  Forderung,
  auch  nicht  gegen  Personen,  denen  der  Kläger
  zu  besonderer  Achtung  verpflichtet  ist,  ferner
nur  in  subsidiärer  Eigenschaft  d.  h.  nur  im  Nothfalle
  beim  Mangel  anderer  Rechtsmittel,  endlich
nur  innerhalb  zwei  Jahren  von  Zeit  des  gespielten
Betruges  an  gestellt  werden  konnte.

Innerhalb  dieser  Schranken  brachte  sie  dem
verurtheilten  Beklagten  die  Infamie.  Da  nun  heutzutage
  die  Infamie  lediglich  als  Folge  ausgesprochener
  Kriminalstrafen  zum  Vorscheine  kommen  kann
(Savigny,  Syst.  Bd.  2  S.  227),  so  fragt  es
sich,  ob  die  gegenwärtige,  nach  Abfluß  der  bezeichneten
  Verjährungszeit  angestellte  Klage  zulässig  sei?
Die  Vorinstanz  hat  sich  aus  Gründen,  denen  im
Allgemeinen  beigepflichtet  werden  muß,  für  die  Bejahung
  ausgesprochen.

Faßt  man  nämlich  die  oben  aufgeführten  Beschränkungen
  der  actio  de  dolo  nach  röm.  Rechte
in  ihrem  Zusammenhange  in's  Auge,  so  ist  leicht
zu  erkennen,  daß  solche  in  der  der  Verurtheilung  beigefügten
  insamia  ihren  Grund  haben.

Die  beiden  ersten  dieser  Beschränkungen  haben