196  Heutige  Anwendbarkeit  der  actio  doli.

bach  coll.  Lib.  IV  Tit.  3  F.  20  bestätigt:  „haec
tamen  praescriptio  hodie  non  observatur.“

Wenn  aber  dann  dieser  Autor  L.  IV  Til.  3
8.  11  sagt:  „actio  doli,  quae  est  rescissorig,
biennio  exstnguitur“,  so  steht  er  mit  sich  selbst
nicht  im  Widerspruche,  da  einmal  hier  von  ihm  die
konsequente  Lehre  des  röm.  Rechtes  vorgetragen
wird,  dann,  weil  er  die  Verjährungszeit  mit  der
Eigenschaft  der  Klage  als  actio  restitutoria  in
Verbindung  setzt,  welche  bestimmt  gewesen  sei,  die
Stelle  einer  in  integrum  reslitutio  zu  vertreten,
diese  aber  an  eine  kurze  Frist  gebunden  war.  In
diesem  Falle  wäre  hienach  die  infamia  nicht  der
Grund  derselben.

Diese  letztere  Ansicht  wird  auch  von  mehreren
Rechtslehrern  vertreten,  z.  B.  Unterholzner,  Verjährungslehre
  Bd.  2  S.  370,  372;  Sintenis,
Civilrecht  §.  124  Note  g  a.  E.;  doch  wird  auch
von  diesen  die  heutige  Gerichtspraxis,  welche  von
dieser  Beschränkung  Umgang  nimmt,  füc  vollkommen
gerechtsertigt  erklärt,  was  im  vorliegenden  Falle
um  so  weniger  beanstandet  werden  könnte,  als  die
Klage,  wie  sie  gestellt  ist,  keine  Restitutions=  oder
Reseissions-,  sondern  eine  Entschädigungs-Klage  auf
Erstattung  des  Interesse  ist.

Auch  Keller,  Pand.  8.  369  nennt  mit
Göschen,  Vorlesungen  F.  603  lit.  C  und  D  die
actio  de  dolo  eine  actio  restitutoria  (arbitraria)
mit  Kondemnation  auf  das  Interesse;  beide  lassen
aber  doch  die  Beschränkung  der  kurzen  Verjährung
nur  so  weit  gelten,  als  sie  infamirend  und  auf  das
Solidum  gerichtet  ist.

Daher  hat  die  Vorinstanz  mit  vollem  Rechte
die  Einrede  der  Verjährung  verworfen  und  war  demnach
  das  appellationsgerichtliche  Erkenntniß  zu  bestätigen.

  km.