Zum  Art.  14  des  Notariatsgesetzes.  197

2.

Das  Versprechen  einer  Geldentschädigung  für  die  verzögerte
Entrichtung  des  Kaufschillings  für  ein  Immobile  bedarf  der
notariellen  Verlautbarung  nicht.

A.  hatte  dem  B.  Grundeigenthum  verkauft  und
tradirt,  B.  auch  den  Kausschilling  bezahlt,  jedoch,
soweit  derselbe  baar  zu  erlegen  war,  erst  nach  einer
Verzögerung  von  zwei  Jahren.  Für  den  dem  A.
durch  diese  verspätete  Zahlung  entstandenen  Schaden
versprach  diesem  B.,  eine  Geldsumme  zu  zahlen,
welches  Versprechen  A.  auch  acceptirte.  Als  aber
A.  den  B.  auf  Erfüllung  dieses  Versprechens  verklagte,
  wendete  dieser  ein,  dasselbe  sei  nicht  rechtswirksam,
  weil  es  sich  auf  einen  Immobilienkauf
beziehe,  aber  nicht  notariell  verbrieft  sei.

In  1.  Instanz  wurde  dieser  Einwand  verworfen,
  in  der  II.  dagegen  wurde  er  als  begründet  erachtet.
  Der  oberste  Gerichtshof  beließ  es  jedoch
bei  dem  Erkenntnisse  I.  Inst.,  indem  er  ausführte,
daß  ja  der  seiner  Zeit  notariell  errichtete  Kaufvertrag
  vollständig  vollzogen  sei,  das  Versprechen  einer
für  die  verspätete  Zahlung  des  Kaufschillings  zu
leistenden  Entschädigung  aber  sich  auf  die  Besitzveränderung
  oder  das  Eigenthum  der  verkauften  unbeweglichen
  Sache  nicht  im  mindesten  beziehe,  insbesondere
  auch  keine  Abänderung  des  ursprünglich
stipulirten  und  bereits  vollständig  getilgten  Kaufschillings
  herbeiführe,  sondern  lediglich  in  der  bei
dessen  Entrichtung  eingetretenen  mora  des  Beklagten
seinen  Entstehungsgrund  habe.

OAGE.  v.  9.  Nov.  1866  RNr.  156%7.

77.