198  Inzlbentrestitution.

3.

Verspätetes  Gesuch  um  Restitution  gegen  den  Ablauf  von
Prozeßfristen  1).

4  ierüber  sagen  oberstrichterliche  Entscheidungsgründe:


Die  Beschwerde  der  Beklagten  gegen  die  von
Seite  des  k.  Appellationsgerichtes  N.  erfolgte  Abweisung
  ihres  Restitutionsgesuches  vom  27.  pr.
30.  Okt.  1866  als  verspätet  stellt  sich  als  unbegründet
  dar.

Das  Hinderniß,  der  verspätet  eingekommenen
Berufung  vom  16.  Juli  1866  auf  Grund  der  die
Rechtzeitigkeit  dieser  Prozeßhandlung  hemmenden
erheblichen  Ursache  rechtswirksamen  Eingang  bei  dem
Prozeßrichter  zu  verschaffen,  war  im  Sinne  der
Prozeßnovelle  von  1837  F.  38  Abs.  2  mit  dem
Momente  gehoben,  in  welchem  der  Vertreter  der
Beklagten  und  Appellantin  von  dem  nicht  rechtzeitigen
  Einkommen  jener  Berufung  auf  amtlichem
Wege  Kenntniß  erhielt.  Von  diesem  Momente  an
war  er  in  der  Lage,  innerhalb  der  in  dem  angeführten
  Gesetze  bezeichneten  Frist  das  Mittel  anzuwenden,
  um  jener  unwirksamen  Prozeßhandlung  den
Charakter  der  Rechtswirksamkeit  zu  geben,  und  dieses
  Mittel  konnte  nur  ein  Restitutionsgesuch  gegen
den  Ablauf  der  Berufungsfrist  sein.

Es  erlangte  nun  aber  der  Vertreter  der  Beklagten
  von  dem  nicht  rechtzeitigen  Einkommen
seiner  Berufung  wiederholt  Kenntuiß;  nämlich
schon  am  31.  Juli  durch  das  Dekret  vom  28.  Juli,

1)  Gegen  die  im  Nachstehenden  ausgeführte  Ansticht
s.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXVIII  S.  334,  für  dieselbe
Bd.  XXIII  S.  119  und  Bd.  XXVIII  S.  335.