Inzidentrestitution.  499

welches  die  fragliche  Berufung  als  erst  am  25.  Juli
eingekommen  bezeichnete,  ferner  nochmals  —  und
zwar  jedenfalls  vor  dem  19.  September  —  durch
das  Dekret  vom  8.  September,  mit  welchem  ihm
die  klägerische  Nebenverantwortung  mitgetheilt  wurde,
in  welcher  die  fragliche  Berufung  wiederholt  als
erst  am  25.  Juli  eingekommen  bezeichnet,  und  auf
deren  Verwerfung  wegen  Desertion  Antrag  gestellt
war.  Beide  Momente  ließ  der  Vertreter  der  Beklagten
  zur  Einbringung  eines  Restitutionsgesuches
innerhalb  der  in  der  Prozeßnovelle  von  1837  §.  38
Abs.  2  bezeichneten  Frist  unbenützt,  und  kam  erst
nach  der  am  18.  Oktober  erfolgten  Zustellung  des
appellationsgerichtlichen  Desertions-Erkenntnisses  vom
29.  September  mit  einem  Restitutionsgesuche  ein.
Es  hatte  der  Vertreter  der  Beklagten  unzweifelhaft
  die  bezeichneten  beiden  Dekrete,  insbesondere
die  Beilage  des  letztbezeichneten,  mit  der  ihm  durch
seine  Pflicht  gebotenen  Sorgfalt  zu  prüfen  und  diese
gebotene  Prüfung  mußte  ihm  die  Kenntniß  von
dem  nicht  rechtzeitigen  Einkommen  der  fraglichen
Berufung  verschaffen.  Kann  auch  für  den  Moment
der  Zustellung  des  erstbezeichneten  Dekretes  —
31.  Juli  —  unmittelbar  nach  den  in  der  Nähe
Schweinfurts  stattgefundenen  Kämpfen  und  bei  der
noch  nicht  gesicherten  Waffenruhe  eine  weniger  sorgfältige
  Prüfung  jenes  Dekretes  von  Seite  des  zu
Schweinfurt  wohnenden  Vertreters  der  Beklagten  in
olge  der  herrschenden  Aufregung  Entschuldigung
den,  so  besteht  doch  diese  Entschuldigung  für  den
Zeitpunkt  der  zweiten  Hälfte  des  Monates  September,
  in  welche  die  Zustellung  der  klägerischen
Nebenverantwortung  durch  das  Dekret  vom  8.  Sept.
fällt,  in  keiner  Weise,  da  damals,  nach  erfolgtem
Friedensschlusse,  der  Abzug  der  feindlichen  Truppen
aus  Unterfranken  bereits  erfolgt  war.  Bei  Empfang
  jenes  Dekretes  vom  8.  September  war  je-