200  Enterbung  wegen  Mißhandlung.  Verzeihung.

denfalls  der  Vertreter  der  Beklagten  durch  die  Anfuͤhrung

  in  der  ihm  mitgetheilten  klägerischen  Nebenverantwortung

  dringend  veranlaßt,  die  sorgfältige

Prüfung  des  Dekretes  vom  28.  Juli  nachzuholen

und  hienach  sofort  zu  handeln.

OAGE.  v.  23.  März  1867  Reg.-Nr.  540  %
m.

4.

Enterbung  wegen  thätlicher  Mißhandlung.  Einrede  der
Verzeihung.  Substanzirung  derselben.

Vgl.  Seuffert's  Archiv  Bd.  V  Nr.  34.

Hierüber  sprach  sich  der  oberste  Gerichtshof  in
einer  Sache,  in  welcher  der  Vater  einen  Sohn
enterbt  hatte,  weil  dieser  ihn  geschlagen  und  aus
dem  Hause  geworfen  hatte,  in  Nachstehendem
aus  :

Beklagter  beantragt  ohne  Grund  Zulassung
zum  Beweise  der  stattgefundenen  Aussöhnung  oder
erfolgten  Verzeihung.  Mit  Recht  hat  die  Vorinstanz
  angenommen,  daß  es  der  Einrede  in  dieser
Beziehung  an  der  erforderlichen  Substanzirung  beziehungsweise
  an  der  Darlegung  jener  Erklärung
des  Testators  gebreche,  welche  der  Beklagte  als
Verzeihung  der  Thätlichkeiten  gegen  Ersteren  aufgefaßt
  haben  will.  Die  Gesetze  erklären  nicht  jede
nachfolgende  Aussöhnung  zwischen  Eltern  und  Kindern
  als  Aufhebung  des  Enterbungsgrundes,  der
sich  aus  den  Thätlichkeiten  der  Kinder  gegen  ihre
Eltern  ergibt,  sondern  nur  eine  Aussöhnung,  welche
mit  einer  Vergebung  dieser  bestimmten  Art  der  Impietät
  verbunden  war.  Die  Gesetze  gebrauchen  hier
die  Ausdrücke:  injuriam  derelinquere,  remittere,
si  pactum  de  injuria  intercesserit,  si  transac-