Enterbung  wegen  Mißhandlung.  Verzeihung.  201

tum  erit  (8.  12  J.  de  injur.  4,  4;  fr.  11  §.  1,
fr.  17  8.  6  de  injur.  47,  10).

Es  ist  überhaupt  unter  den  Schriftstellern  über
daß  römische  Recht  streitig,  ob  die  den  Kindern  ertheilte
  Verzeihung  den  Eltern  das  Recht  der  Enterbung
  benehme.  Allein  auch  jene,  welche  sich  für
die  Bejahung  entscheiden,  verlangen  wenigstens,
daß  das  Kind,  welches  die  Zulässigkeit  der  Enterbung
  wegen  stattgehabter  Verzeihung  anficht,  darlege,
daß  Letztere  in  einer  kein  Mißverständniß  zulassenden
  Weise  erklärt  worden  sei  (Glück,  Pand.=Komm.
  Bd.  VII  S.  222).

Diesen  Erfordernissen  entspricht  die  Einrede  im
vorliegenden  Falle  nicht.  Außer  einigen  Stellen  der
Vernehmlassung  oder  der  Nachträge,  in  welchen  Beklagter
  das  Wort  „Verzeihen“  oder  „Aussöhnung“
gebraucht,  ohne  daß  er  sich  auf  eine  nähere  Darlegung
  einläßt,  vielmehr  eine  stillschweigende
Verzeihung  aus  wenig  konkludenten  Thatsachen  oder
Reden  abgeleitet  wissen  will,  führt  er  nur  Einen
konkreten  Fall  an,  in  welchem  durch  Vermittlung
  der  Gemeindeverwaltung  von  O.  eine  Aussöhnung
  zwischen  ihm  und  seinem  Vater  zu  Stande
gebracht  worden  sein  soll;  davon,  daß  Letzterer  hiebei
  seinem  Sohne  die  früheren  Thätlichkeiten  verziehen
  habe,  ist  keine  Rede;  es  läßt  sich  nicht  einmal
  aus  der  Geschichtserzählung  des  Beklagten  entnehmen,
  welche  Streitigkeiten  damals  den  Gegenstand
  des  Sühneversuches  bildeten.

Revident  macht  mit  Unrecht  geltend,  wenn
man  dem  Kläger  eine  von  den  einzelnen  Vorgängen
abstrahirende  Begründung  der  Klage  gestatte,  müsse
man  ihm  auch  eine  gleiche  Begründung  der  Einrede
erlauben.  Bei  der  eines  Mißverständnisses  nicht
fähigen  Bedeutung  der  Worte  „schlagen“  und  „aus
dem  Hause  werfen“  konnte  dem  Kläger  eine  nähere
thatsächliche  Begründung  als  überflüssig  erlassen