202  Testamentszurücknahme.  Arglist.  Entschädigung.

werden.  Anders  verhält  es  sich  mit  dem  Begriffe
der  Verzeihung;  dieser  wird  in  der  Regel  eine
Abstraktion  aus  anderen  Erklärungen  oder  Thatsachen
  sein,  in  welcher  Art  auch  der  Beklagte  ihn
in  seiner  Vernehmlassung  gebraucht  hat,  indem  er
nicht  einmal  andeutet,  daß  der  Testator  jemals  dieses
  Wort  selbst  gebraucht  habe;  eine  solche  Abstraktion
  kann  aber  nicht  Gegenstand  einer  Beweisauflage
  sein.
OAGE.  v.  26.  März  1867  RNr.  320  5⅝7.

5.

Die  hinterlistige  Verhinderung  des  Erdlassers  an  der  Zurücknahme
  oder  Aenderung  seines  Testamentes  als  Grund
einer  Entschädigungsklage.

(Bayer.  und  gemeines  Recht.)

Eine  Tochter  war  im  bäterlichen  Testamente
enterbt  worden  und  belangte  nun  ihre  Schwester  als
eingesetzte  Erbin  auf  Entschädigung  beziehungsweise
auf  Herausgabe  der  Hälfte  des  väterlichen  Nachlasses,
  die  Klage  auf  die  Behauptung  stützend,  daß
der  Vater  den  N.  N.  beauftragt  habe,  sich  zum
Landgerichte  um  Erbittung  einer  Gerichtskommission
zu  dem  Zwecke  der  Zurücknahme  seines  Testamentes
zu  begeben,  daß  aber  die  beklagte  Schwester  den
N.  N.  durch  Bitten  oder  Zureden  von  der  Vollführung
  des  ihm  ertheilten  Auftrages  abwendig  gemacht
  habe.

Diese  Klage  wurde  in  der  Vernehmlassung  von
der  Beklagten  vorzüglich  aus  dem  Grunde  bekämpft,
weil  kein  Kausalzusammenhang  zwischen  der  widerrechtlichen
  Handlung  und  der  geforderten  Entschädigung
  bestehe  und  weil  auf  keinen  Fall  gewiß  sei,
ob  der  Erblasser  in  einem  neu  zu  errichtenden  Te-