Testamentszurücknahme.  Arglist.  Entschädigung.  203

stemente  die  Klägerin  zur  Hälfte  seines  Nachlesses
eingesetzt  haben  würde.

Die  Gerichte  erster  und  zweiter  Instanz  erachteten
  die  gestellte  Klage  für  gehörig  begründet,
und  legten  der  Klägerin  die  obigen  Klagsbehauptungen
  sammt  der  angeblichen  Größe  des  Nachlasses
zum  Beweise  auf,  indem  der  Zweitrichter  bei  seiner
ntscheidung  von  folgender  Ansicht  ausging:

Die  erhobene  Klage  stellt  sich  unter  Hinblick
auf  das  bayer.  Landrecht  Th.  III  Kap.  1  §.  20  und
Anmerk.  hiezu  Nr.  5  als  Entschädigungsklage  auf
Grund  einer,  dem  Erblasser  gespielten  Hinterlist,  dar
und  kann  daher,  soferne  der  instituirte  Erbe  sich
hieran  betheiligte,  gemäß  lit.  d  der  angef.  Anmerk.
gegen  denselben  begründet  werden.

Kann  die  Klägerin  die  angeblich  gespielte  Gefährde
  und  namentlich  beweisen,  daß  der  bestimmt
erklärte  Wille  des  Testators,  sein  Testament  zurückzunehmen,
  durch  Abhaltung  des  Boten  an  das  Gericht
  Seitens  der  Bellagten  vereitelt  wurde,  so  tritt
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  Erblasser  per  testamentum
  speciale  die  Klägerin  auf  die  Hälfte  des
Nachfasse-  einsetzen  wollte  oder  nicht,  zur  Strafe
die  diesem  Vorhaben  gang  gleichwirkende  Intestaterbfolge
  ein.  Das  Gesetz  a.  a.  O.  nimmt  darauf,
was  der  Erblasser  durch  sein  Testament  verfügen
wollte,  gar  keinen  Bedacht,  seine  weitere  Absicht
bleibt  unerforscht,  die  Intestaterbfolge  ist  hier  der
ausreichende  Ersatz.

Der  oberste  Gerichtshof  bestätigte  auf  ergriffene
Revision  diese  Beweisauflage  und  hob  in  den  Entscheidungsgründen
  noch  Folgendes  hervor:

„Wie  die  Vorinstanzen  ganz  richtig  dargelegt
haben,  wird  zur  Begründung  der  gestellten  Entschädigungsklage
  blos  erfordert,  darzuthun,  daß  die  Beklagte
  den  Erblasser  per  vim  aut  dolum  abgehalten
  habe,  seinen  bereits  errichteten  letzten  Willenu