204  Testamentszurücknahme.  Arglist.  Entschäbigung.

urüchunehmen  oder  zu  Gunsten  der  Klägerin  abzundern.
  An  diese  Handlungsweise  knüpft  das  Gesetz
  von  selbst  die  rechtliche  Folge,  daß  der  in  solcher
  Art  Handelnde  denjenigen,  welcher  hiedurch  benachtheiligt
  worden  ist,  entschädigen  müsse.  Bayer.
LR.  Th.  III  Kap.  I1  8.  20,  Anm.  Nr.  5  lit.
d  und  e.

Es  hat  daher  auf  den  in  der  Revisionsschrift
hervorgehobenen  Umstand,  ob  ungeachtet  des  Dazwischentretens
  der  Beklagten  eine  Gerichtskommission
  dennoch  hätte  herbeigerufen  werden  können,
hier  nicht  anzukommen.  Hat  die  Beklagte,  wie  in
der  Klage  behauptet  und  zum  Beweise  ausgesetzt  ist,
durch  unredliche  Machinationen,  sohin  dolose,  Anlaß
gegeben,  daß  der  mit  Erbittung  einer  Gerichtskommission
  zu  dem  bezeichneten  Zwecke  beauftragte  N.  N.
diesen  seinen  Auftrag  nicht  in  Vollzug  setzte,  so  blieb
sie  wegen  des  ihr  zur  Last  fallenden  Dolus  für  die
daraus  entstehenden  Nachtheile  schon  kraft  des  Gesetzes
  verantwortlich.

Ein  Beweis  darüber,  daß  der  Erblasser  das
Testament  auch  wirklich  und  zwar  in  dieser  oder
jener  Art  abgeändert  haben  würde,  wird  vom  Gesetze
  nicht  verlangt  und  kann  nicht  verlangt  werden,
weil  über  das  Eintreten  blos  gehoffter  Ereignisse
ein  solcher  nicht  wohl  möglich  ist;  es  kann  höchstens

efordert  werden,  daß  ein  solches  Eintreten  wahrscheinlich
  gemacht  werden  solle,  und  diese  Wahrscheinlichkeit
  läßt  sich  allerdings  daraus  folgern,
wenn  der  auferlegte  Beweis  geliefert  wird,  daß  der
Erblasser  in  der  Absicht,  das  Testament  zu  Gunsten
der  Klägerin  zurückzunehmen  oder  abzuändern,  sich
eine  Gerichtskommission  erbeten  habe.  In  diesem
Sinne  ist  aber  die  Beweisauflage  der  Vorinstanz
aufzufassen.
OAGErk.  v.  12.  April  1867  RNr.  5006⅝.
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