Testamentszurücknahme.  Arglist.  Entschädigung.  205

Nachschrift.  Hat  der  Testator  den  Willen,
sein  bei  Gericht  hinterlegtes  Testament  zurückzunehmen,
  bestimmt  ausgesprochen  und  ist  er  auf  die
angegebene  Weise  verhindert  worden,  diesen  Willen
in's  Werk  zu  setzen,  so  blieb  das  Testament  nichts
desto  weniger  bei  Kraft;  die  eingesetzte  Erbin  konnte
die  Erbschaft  auch  antreten,  aber  nicht  behalten,
indem  nun  dem  k.  Fiskus  das  Recht  erwuchs,  dieselbe
  für  sich  zu  ergreifen.

Mit  dieser  nach  gemeinem  wie  nach  bayerischem
Rechte  unbestrittenen  Indignitätsfolge  1)  steht
es  in  vollem  Widerspruche,  wenn  die  vom  obersten
Gerichtshofe  gebilligten  Entscheidungsgründe  der
II.  Instanz  sagen,  daß,  wenn  die  Beklagte  ihren
Vater  an  der  Zurücknahme  des  Testamentes  verhinderte,
  als  Strafe  hiefür  die  Intestaterbfolge
eintrete,  sonach  der  Klägerin  die  Hälfte  des  Nachlasses
  zufalle.

Hat  aber  auch  die  Klägerin  kein  Recht,  die  Nachlaßhälfte
  als  Intestaterbin  in  Anspruch  zu  nehmen,
so  hat  sie  doch  eine  Klage  auf  Schadenbersatz.

Der  Unterschied  zwischen  beiden  Rechtsverfolgungen
  ist  zwar  sehr  bedeutend,  indem  namentlich,
wenn  der  Fiskus  den  ganzen  Nachlaß  an  sich  genommen
  hat,  und  nun  das  eigene  Vermögen  der
Beklagten  zur  vollen  Entschädigung  der  Klägerin
nicht  ausreicht,  diese  sich  bescheiden  muß  und  zu
einem  Rückgriffe  an  den  Fiskus  nicht  berechtigt  ist;
allein  der  der  K#ligenn  auferlegte  Beweis,  daß  der

1)  Fr.  1  si  quis  aliqucm  test.  (29,  6)  **  LN.
Th.  III  Kap.  1  8.  20  und  Anm.  Nr.  5  lit.  d.
Man  hat  zwar  behauptet,  dieses  fiskalische  Recht

sei  durch  Tit.  VIII  K.  6  der  Verf.-Urk.  aufgehoben;
allein  diese  Behauptung  ist  durch  oberstrichterliches
Erkenntniß  vom  28.  Juni  1859  (Bl.  f.  Rechts-A.
VBd.  XXVI  S.  412)  bereits  gründlichst  widerlegt.