206  Testamentszurücknahme.  Arglist.  Entschädigung.

Erblasser  den  N.  N.  beauftragt  habe,  sich  zum  Zwecke
der  Zurücknahme  seines  Testamentes  um  Erbittung
  einer  Gerichtskommission  zum  Landgerichte
zu  begeben  rc.,  ist  auch  für  die  Entschägigungsklage
richtig  und  erschöpfend;  denn,  wäre  das  Testament
wirklich  zurückgenommen  worden,  so  wäre  dasselbe
nach  LR.  Th.  III  Kap.  III  S.  4  Nr.  16  pro  cassato
  vel  revocato  zu  erachten  :),  wodurch  also
nicht  nur  die  Enterbung,  indem  diese  nach  LR.
Th.  III  Kap.  III  §S.  16  Nr.  1  ausschließend
nur  durch  Testament  geschehen  kann,  hinweggefallen,
sondern  auch  die  Intestaterbfolge  eingetreten  wäre,
so  daß  also  das  durch  die  Entschädigungsklage  zu
verfolgende  Interesse  der  Klägerin  sich  von  selbst
und  ohne  besonderen  Beweis  auf  dasjenige
berechnet,  was  sie  als  Intestaterbin  erhalten  hätte.
Wenn  nun  aber  in  den  oberstrichterlichen  Gründen
  der  Fall  einer  beabsichtigten  Zurücknahme
mit  dem  Falle  einer  zu  Gunsten  der  Klägerin  beabsichtigten
  Abänderung  des  Testamentes  gleichgestellt
  und  wenn  sogar  ausdrücklich  beigefügt
wird,  daß  die  appellationsgerichtliche  Beweisauflage
  in  diesem  Sinne  aufzufassen
sei,  so  läßt  sich  dieses  wohl  nicht  rechtfertigen.
Die  lI.  Instanz  hat  schwerlich  daran  gedacht,
ihr  Interlokut  in  diesem  Sinne  zu  fällen,  weil  es,

2)  Hier  wird  vorausgesetzt,  daß  das  fragliche  Testament
nur  als  Judizial=  und  nicht  etwa  auch  als  Privattestament
  bestehen  konnte,  indem  sonst  aus  der  blosen
  Thatsache  der  Zurücknahme  die  Kassation  kaum
zu  entnehmen  wäre,  da  der  angeführte  K.  4  nur
von  Judizialtestamenten  als  solchen  spricht.  Siehe
Anmerk.  hiezu  Nr.  12.  Vergl.  Const.  27  de  testam.
  (6,  23);  Hagemann,  Erört.  Bd.  VII
Erört.  82;  Klaproth,  von  freiwilligen  Gerichtshandlungen
  8.  115;  Vangerow,  Leitf.  Bd.  II  zu
8.  460  Anm.  III;  Seuffert's  Archiv  Bd.  X  Nr.  66.