Testamentszurücknahme.  Arglist.  Entschädigung.  207

wenn  der  Erblasser  von  einer  bloßen  Abänderung
gesprochen  hat,  völlig  ungewiß  geblieben  ist,  wie
weit  er  hierin  zu  gehen  beabsichtigte,  und  weil  ebendeshalb
  die  Klägerin  von  einer  weiteren  Beweisauflage
  nicht  hätte  verschont  bleiben  können.

Zwar  wird  gesagt,  das  Gesetz  verlange  einen
solchen  Beweis  nicht  und  könne  ihn  auch  nicht  verlangen,
  weil  ein  solcher  über  das  Eintreten  blos  gehoffter
  Ereignisse  nicht  wohl  möglich  sei;  hiegegen
ist  aber  einfach  zu  erinnern,  daß  das  Gesetz  auch
bei  blos  gehofften  Ereignissen  in  entgegengesetzter
Weise  lautet.  Ulpian  spricht  nämlich  in  fr.  29
8.  3  ad  leg.  Aquil.  (9,  2)  demjenigen,  dessen
ausgespannte  Fischnetze  zerrissen  worden  find,  eine
Entschädigung  nur  wegen  der  zerstörten  Netze,  nicht
aber  auch  wegen  der  entgangenen  Fische  zu,  „quum
incertum  fuerit,  an  caperentur.“

Sehr  wahr  ist  es  aber,  daß  man  in  solchen
Fällen  nicht  einen  strengen  Beweis  fordern  dürfe,
sondern  sich  mit  einer  bloßen  Konjekturalprobe,  mit
einem  gewissen  Grade  von  Wahrscheinlichkeit  begnügen
  müsse  5);  allein  die  blose  Absicht  des  Te-2)

  Zink,  über  die  Ermittelung  des  Sachverhaltes  im
französ.  Civilprozesse  Bd.  1  S.  563  ff.  Man  hat
diesem  Schriftsteller,  indem  er  hier  auch  vom  deutschen
  Entschädigungsprozesse  handelt,  den  Vorwurf
unberechtigter  Neuerung  machen  wollen;  wenn  man
jedoch  über  den  vernünftigen  Sinn  der  const.  unic.
de  sent.  quae  de  eo,  quod  interest,  proferuntur
(7,  47)  nicht  oberflächlich  hinweggehen,  und  wenn
man  sich  erinnern  will,  daß  schon  Leyser  (spec.
250  med.  5)  behauptet,  das  regelmäßige  Unterliegen
der  Kläger  im  Entschädigungsprozesse  beruhe  meistentheils
  nur  auf  einem  Verschulden  der
Richter,  welche  unter  Verläugnung  obiger  Kobderstelle
  zu  strenge  Beweise  fordern,  so  wird  weder  von
einer  Neuerung  überhaupt,  noch  insbesondere  von
einer  unberechtigten  Neuerung  die  Rede  sein
können.