208  Wundeneid.  Bayer.  LR.  Th.  IV  Kap.  XVII  K.  9.

stators,  sein  Testament  zu  Gunsten  seiner  enterbten
Tochter  ab  zuändern,  kann  eine  Wahrscheinlichkeit
dafür,  daß  er  sie  seiner  anderen  Tochter  gleichstellen
  wollte,  um  so  weniger  begründen,  als  bei
unk-  selbst  der  schlichteste  Landmann  weiß,  daß  er,
um  seine  Kinder  in  der  Erbfolge  gleichzustellen,  eines
Testamentes  überhaupt  nicht  bedarf.

Wenn  sich  jedoch  der  Erblasser  z.  B.  mit  der
enterbten  Tochter  versöhnt,  oder  wenn  er  sich  von
der  Unrichtigkeit  des  Enterbungsgrundes  überzeugt,
oder,  wenn  er  die  Aeußerung  gemacht,  daß  er  für
seine  beiden  Töchter  eine  gleiche  Liebe  trage  oder
dergl.  und  dann  Schritte  zur  Testamentsabänderung
  gethan  hat,  so  dürfte  der  Nachweis  solcher  Umstände
  wohl  ausreichen,  um  eine  der  Hälfte  des
Nachlasses  gleichkommende  Entschädigung  zu  begründen.


Die  Klägerin  der  Beweislast  in  diesem
Punkte  ganz  und  gar  zu  entheben,  wäre  jedendenfalls
  zu  weit  gegangen.  g

m.

6.

Beinbrüche  gehören  unter  diejenigen  Verletzuugen,  wegen
deren  der  Wundeneid  nach  bayerischem  Landrechte  zulässig  ist.

So  entschied  der  oberste  Gerichtshof  unter  Hinweisung
  auf  das  in  den  Anmerkungen  zum  bayer.
LR.  v.  1756  Th.  IV  Kap  XVII  8.  9  ausdrücklich
in  Bezug  genommene  Landrecht  von  1616  Tit.  48
Art.  1,  woselbst  die  Beinschrödt  und  abgeschlagenen
*“  namentlich  als  offene  Wunden  bezeichnet
ind.

OAGE.  v.  6.  Apr.  1867  Reg.-Nr.  50%

Redakt.:  Dr.  Steppes.  PBerl.:  Lö**  J——2kZ22  □—i
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sol