Ergänzungsband  zum  31.  und  32.  Jahrgang.  M  14.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Is  halt:  Der  Cedent,  welcher  die  Eintragung  der  Cesston  einer  Hypotheksorderung

  beim  othekenamte  beantragt,  kann  von  diesem  nicht  ange-Plten

  werden,  eine  den  Abschluß  des  Cessionsvertrages  verlautbarende

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Zeit  ihrer  Absassung.  —  Findet  die  quorels  lnofflclosae  donationle

gegen  einen  Gutsabtretungsvertrag  stalt?

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtohofes  für  Payern
rechts  des  Uheines.

1.

Der  Cedent,  welcher  die  Eintragung  der  Cession  einer  Hypothekforderung
  beim  Hypothekenamte  beantragt,  kann  von
diesem  nicht  angehalten  werden,  eine  den  Abschluß  des  Cessionsvertrages
  verlautbarende  Notariatsurkunde  vorzulegen.

H.  R.,  für  welche  auf  dem  Anwesen  des  M.
H.  eine  Forderung  von  1700  fl.  hypothekarisch  ver-*
  war,  erklärte  in  einem  Notariatsinstrumente,
aß  sie  diese  Forderung  an  T.  S.  cedirt  habe,  und
die  Eintragung  der  Cession  im  Hypothekenbuche  bewillige,
  worauf  sodann  auch  diese  Eintragung  erfolgte.
Als  nun  T.  S.  die  Forderung  gegen  M.  H.  einllagte,
  erwiderte  dieser  unter  Anderem,  daß  die  Cession
  wegen  Mangels  notarieller  Beurkundung  des
Cessionsvertrages  nichtig,  und  der  Kläger  deshalb
nicht  zur  Sache  legitimirt  sei.

Die  beiden  ersten  Instanzen  erkannten  diese
Einwendung  als  gegründet,  wogegen  der  oberste  Ge-Erg.-Bd.

  zu  der  neuen  Folge  XI.  u.  XII.  Bd.