210  Hyp.Ges.  K.  107  und  Not.-Ges.  Art.  14.

richtshof  den  Beklagten  zur  Zahlung  der  eingeklagten
  Schuld  verurtheilte.  Die  Motive  sind  folgende:

Das  Hypothekengesetz  stellt  im  8.  107  das
durchgreifende  Prinzip  auf,  daß,  wenn  eine  Person
einen  Eintrag  im  Hypothekenbuche  beantragt,  welcher
für  sie  eine  Verbindlichkeit  oder  das  Aufgeben  eines
Rechtes  hervorbringt,  es  nicht  Sache  des  Hypothekenamtes
  sei,  durch  Vernehmung  desjenigen,  für
welchen  ein  Recht  oder  Vortheil  durch  den  Eintrag
begründet  werden  soll,  Gewißheit  über  dessen  Zustimmung
  beziehungsweise  Annahme  zu  erlangen,
sondern  daß  der  Antrag  der  ersterwähnten  Person
—  selbstverständlich  deren  Dispositionsfähigkeit  vorausgesetzt
  —  zur  Statthaftigkeit  des  Eintrages
genüge.

Der  Gesetzgeber  ist  hiebei,  wie  auch  Gönner
in  seinem  Kommentare  zum  Hypothekengesetze  Bd.  II
S.  79  hervorhebt,  von  dem  Satze  ausgegangen,
daß  Jeder  durch  einseitige  Erklärungen  sich  präjudiziren
  könne.  Hieraus  ergibt  sich  die  wichtige  Folgerung,
  daß,  wenn  auch  ein  Antrag  der  vorbezeichneten
  Art  auf  einem  zweiseitigem  Vertrage,  wie  es
auch  der  Cessionsvertrag  nach  bayerischem  Landrechte
unzweifelhaft  ist,  beruht,  das  Hypothekenamt  sich  doch
nicht  vor  dem  Eintrage  über  die  Acceptation  des
anderen  Kontrahenten,  sei  es  durch  Einholung  einer
über  den  Vertrag  errichteten  Urkunde,  sei  es  durch
persönliche  Vernehmung  des  Letzteren,  zu  vergewissern
  hat.

Die  hohe  Zweckmäßigkeit  einer  solchen  Bestimmung
  wird  auch  klar,  wenn  man  erwägt,  mit  welchen
Weitwendigkeiten  und  Zeitverlust  oft  eine  solche
Recherche  nach  der  Acceptation  des  anderen  Bethelligten
  im  Falle  der  Abwesenheit,  Krankheit  oder
ähnlicher  Verhinderung  desselben  verknüpft  wäre,
und  welche  wichtige  Folgen  sich  an  rasche  Bewerkstelligung
  der  Einträge  in  das  Hypothekenbuch  kuslpfen.