Hyp.-Ges.  8.  107  und  Not.-Ges.  Art.  14.  211

Von  obigem  Prinzipe  hat  der  Gesetzgeber  nur
in  den  S§.  140  und  142  eine  Ausnahme  bezüglich
der  Umschreibung  der  Hypothekenobjekte  auf  einen
neuen  Besitzer,  allerdings  in  einer  anderen  Richtung,
  nämlich  in  Beziehung  auf  Konstatirung  der
Rechtswirksamkeit  des  das  Eigenthum  übertragenden
Rechtsaktes,  gemacht.  Bezüglich  der  Eintragung
der  Cession  von  Hypothekforderungen,  deren  der
8.  107  speziell  erwähnt,  verbleibt  es  daher  bei
der  allgemeinen  Vorschrift  dieser  Gesetzesstelle.

Der  Grund  obiger  Ausnahme  liegt  auch  klar
am  Tage;  es  waren  dieselben  Rücksichten  des  öffentlichen
  Wohles,  die  Nothwendigkeit  der  Gewihheit
über  das  Eigenthum  von  Immobilien,  welche  in
neuerer  Zeit  die  Schaffung  des  Art.  14  des  Notariatsgesetzes
  veranlaßten.

Ist  aber  einmal  eine  Cession  einer  Hypothekforderung
  im  Hypothekenbuche  eingetragen,  dann  besteht
  für  den  Hypothekschuldner  die  Verpflichtung,
lediglich  an  den  Cessionar  zu  zahlen,  was  sich  schon
aus  F.  25  des  Gesetzes  ergibt,  in  §.  157  aber  bezüglich
  des  Verhältnisses  des  debitor  cessus  zum
Cessionar  noch  besonders  statutrt  ist.

Aus  dieser  Wirkung  des  Prinzipes  der  Oeffentlichkeit
  des  Hypothekenbuches  ergibt  sich,  daß,  wenn
einmal  die  Cession  im  Hypothekenbuche  eingetragen
ist,  die  aus  dem  Cessionsvertrage  für  den  Cedenten
und  Cessionar  hervorgehenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  den  debitor  cessus  nicht  tangiren;  insbesondere
  kann  derselbe  gegen  die  Klage  des  Cessionars
  sich  nicht  mit  der  Einrede  schützen,  daß  der  Cessionsvertrag
  wegen  irgend  eines  demselben  anklebenden
  Mangels  rechtsunwirksam  sei,  und  daß  die
Cession  in  das  Hypothekenbuch  nicht  hätte  eingetragen
  werden  sollen.

Daß  das  Notariatsgesetz  an  den  bisher
erörterten  Bestimmungen  des  Hypothekengesetzes

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