212  Hyp.-«Ges.  K.  107  und  Not.-Ges.  Art.  14.

eine  Aenderung  habe  treffen  wollen,  läßt  sich  nicht
annehmen.  Bezüglich  der  §.  25  und  157  des  letzteren
  Gesetzes  ist  dies  selbstverständlich;  denn  das
Prinzip  der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches
und  dessen  Konsequenzen  insbesondere  in  Beziehung
auf  Handlungen,  Rechte  und  Verpflichtungen  dritter
Personen,  welche  auf  das  Hypothekenwesen  Bezug
haben,  sind  eine  der  Hauptgrundlagen  des  Hypothekeninstitutes.
  Daß  ein  späteres  Gesetz  hieran
rütteln  wollte,  könnte  nur  dann  angenommen  werden,
  wenn  dies  eupressis  verbis  manifestirt  worden
  wäre,  was  in  den  Art.  14  u.  150  des  Notariatsgesetzes
  gegenüber  den  vorallegirten  Stellen  des
Hypothekengesetzes  offenbar  nicht  geschehen  ist.

Eine  solche  Aenderung  ist  aber  auch  nicht  bezüglich
  des  8.  107  des  Hypothekengesetzes  anzunehmen.
  Denn  einerseits  sind  die  Vortheile  der  dort
enthaltenen  Bestimmungen  für  Behandlung  des  Hypothekenwesens
  überwiegend;  andererseits  wird  gerade
  durch  den  hierauf  gebauten  Eintrag  in  ein  öffentliches
  Buch  dieselbe  Sicherheit  über  die  Existenz
von  Hypothekrechten  und  über  die  Personen  ihrer
Besitzer  erzielt,  welche  der  Art.  14  des  Notariatsgesetzes
  bezüglich  des  Eigenthumes  von  Immobilien
oder  anderer  dinglicher  Rechte  erstrebt.

Insbesondere  kann  eine  Aenderung  des  F.  107
des  Hypothekengesetzes  nicht  aus  Art.  12  des  Not.=Ges.
  abgeleitet  werden.  Dieser  Artikel  befaßt  sich
mit  der  Ausscheidung  der  Kompetenz  der  Stadtund
  Landgerichte  und  jener  der  Notare;  er  soll
aber  keine  die  früheren  Gesetze  abändernde  Norm
darüber  geben,  welche  Dispositionen  zu  ihrer  rechtlichen
  Wirksamkeit  der  Verlautbarung  der  beiderseitigen
  Willenserklärung,  nämlich  der  Erklärung
der  sich  verpflichtenden  und  der  ein  Recht  erwerbenden
  Person  bedürfen,  und  bei  welchen  Dispositionen