Hop.-Ges.  .  107  und  Not.-Ges.  Art.  14.  213

die  einseitige  Aufnahme  der  Erklärung  der  ersteren
Person  durch  einen  Notar  genügt.

Im  Gegentheile  ist  aus  dem  in  diesem  Artikel
gebrauchten  Worte  „Schuldbekenntnissen“  zu
entnehmen,  daß  es  bei  dem  in  §.  107  des  Hypothekengesetzes
  aufgestellten  Prinzipe  belassen  werden
wollte.  Jenes  Wort  ist  nämlich  im  Sinne  von
etwas  von  einem  Vertrage  Verschiedenem,  also  offenbar
  von  einer  ein  seitigen  Erklärung  des  Schuldners
  gebraucht.  Eine  solche  Erklärung  setzt  aber
nothwendig  einen  zweiseitigen  Vertrag  voraus,  durch
welchen  die  Schuld  begründet,  und  ein  Hypothekentitel
  geschaffen  wird.  So  wird  es  auch  in  der  Verordnung
  vom  1.  Juni  1862,  die  Instruktion  zum  Vollzuge
  des  Notariatsgesetzes  betr.,  §.  69  mit  Formular
  II  aufgefaßt.  —  Wenn  es  aber  bei  einem  solchen
  Vertrage  nicht  der  notariellen  Verlautbarung
der  Willenserklärung  beider  Kontrahenten,  d.  h.
neben  dem  Bekenntnisse  des  Schuldners  auch  der
Acceptation  des  Gläubigers  bedarf,  so  ist  nicht  abzusehen,
  warum  bei  der  Cession  einer  Hypothekforderung
  die  notariell  beurkundete  Uebertragungserklärung
  des  Cedenten  nicht  genügen  und  ohne  Beurkundung
  der  Acceptation  des  Cessionars  wirkungslos
sein  soll,  da  die  rechtliche  Natur  der  beiden  kritischen
WillenSakte  gleich  ist.

Wendet  man  nun  die  bisher  erörterten  Sätze
auf  den  gegenwärtig  zu  entscheidenden  Fall  an,  so
ergibt  sich,  daß  in  concreto  sowohl  die  Voraussetzungen
  des  §.  107  des  Hypothbekengesetzes  als
jene  der  §§.  25  u.  157  für  die  Rechtswirksamkeit
der  die  Aktivlegitimation  des  Klägers  begründenden
Cession  gegeben  sind.

Es  kann  hier  unerörtert  bleiben,  ob  und  welchen
Einsluß  der  Umstand,  daß  über  die  Acceptation  des
Klägers  in  Beziehung  auf  die  kritische  Erklärung
der  H.  R.,  welche  den  vorgängigen  Abschluß  eines