214  Hop.-Ges.  S.  107  und  Not.-Ges.  Art.  14.

Cessionsvertrages  kund  gibt,  ein  notarielles  Instrument
  nicht  errichtet  wurde,  auf  die  wechselseitigen
Rechte  und  Verbindlichkeiten  dieser  Kontrahenten
habe;  es  genügt  zur  Begründung  des  Klagerechtes
des  T.  S.  gegen  den  debitor  cessus,  daß  H.  R.
als  frühere  Inhaberin  der  kritischen  Forderung  in
einer  notariellen  Urkunde  ihre  Einwilligung  dazu  erklärt
  hat,  daß  die  Forderung  im  Hypothekenbuche
auf  den  dermaligen  Kläger  als  nunmehrigen  Gläubiger
  umgeschrieden  werde,  und  daß  diese  Umschreibung
  in  der  That  vollzogen  wurde.  Insbesondere
ist  bezüglich  der  rechtlichen  Wirkung  dieser  Umschreibung
  hervorzuheben,  daß,  wenn  der  debitor  cessus
der  Klage  des  als  neuer  Gläubiger  im  Hypothekenbuche
  eingetragenen  Cessionars  nicht  mit  einer  auf
rechtliche  Unwirksamkeit  des  Cessionsvertrages  gebauten
  Einrede  begegnen  kann,  es  noch  weniger  dem
Richter  zusteht,  eine  solche  Einrede  von  Amtswegen
zu  suppliren.

OAGE.  v.  26.  Febr.  1866  Reg.-Nr.  339  5  5/66.

Vorstehendes  Erkenntniß  widerlegt  die  ziemlich
weit  verbreitete  Ansicht,  daß  §.  107  des  Hyp.-Ges.
durch  Art.  14  des  Not.-Ges.  abgeändert  sei,  in
gründlichster  Weise,  und  es  ist  demnach  wohl  zu
hoffen,  daß  dasselbe  bei  den  von  jener  Ansicht  geleiteten
  Hypothekenämtern  belehrenden  Eingang  finden
  werde.  Indem  es  die  Frage,  ob  Cessionen  von
Hypothekforderungen  zu  ihrer  Rechtsgiltigkeit  einer
notarjellen  Beurkundung  bedürfen,  weder  bejaht  noch
verneint,  zeigt  es  nur,  daß  sich  der  Cedent,  welcher
die  Eintragung  der  Cession  selbst  veranlaßt,  auf
eine  Nichtigkeit  derselben  Dritten  gegenüber  nicht
mehr  berufen  kann.  Dies  ist  aber  gar  nichts  Außerordentliches,
  sondern  eine  ganz  retelmäßige  soage
der  Oeffentlichkeit  des  Hyp.-Buches,  deren  Wirkungen,
  wie  sämmtliche  im  F.  26  des  Hyp.-Ges.