Prioritätsordnung  K.  23  Nr.  8.  215

beispielsweise  ausgehobenen  Fälle  zeigen,  gar
mancher  völlig  unbestrittene  Rechtssatz  unbeschadet
seiner  sonstigen  Wirksamkeit  auszuweichen  in

2.

Eine  provisorisch  schon  mit  der  ersten  Verfügung  auf  die

Klage  lediglich  zur  Sicherung  der  künftigen  Erxekution  verfügte

  Sperre  gibt  dem  Gläubiger  das  Vorzugsrecht  in  der
vierten  Klasse  der  Prioritätsordnung  nicht.

Vgl.  Bd.  X  S.  308.

Auf  eine  Klage  des  A.  wegen  einer  Merkantilforderung
  von  481  fl.  hatte  das  Handelsgericht
am  21.  Juli  1865  dem  B.  bedingten  Zahlungsbefehl
ertheilt  und  zugleich  dem  mit  der  Klage  verbundenen
  Antrage  auf  Verfügung  provisorischer  Sperre
einer  entsprechenden  Quantität  von  Mobilien  stattgegeben.
  Am  25.  desselben  Monates  schon  erging
aber  vom  Bezirksgerichte  der  den  Konkurs  eröffnende
Beschluß,  in  Folge  dessen  der  Fortgang  des  Prozesses
  vor  dem  Handelsgerichte  sistirt  wurde.

Im  Koynkurse  verlangte  A.  Lokation  seiner  Forderung
  von  481  fl.  in  der  IV.  Klasse  nach  Prior.=Ord.
  S.  23  Nr.  8,  wurde  aber  vom  obersten  Gerichtshofe
  in  der  V.  Klasse  lozirt,  weil  A.  keine
vermöge  richterlichen  Erkenntnisses  für  eine  liquide
Forderung  erlangte  Auspfändung,  sondern  nur  eine
wegen  einer  noch  ganz  illiquiden  Forderung  als  prodisorische
  Maßregel  zur  Sicherung  künftiger  Exekution
  verfügte  Sperre  für  sich  habe.

Die  Berufung  des  Revidenten  auf  G.  Kap.
XX  8.  12  Nr.  5  (Vorzug  in  der  X.  Klasse  wegen
Arrestschlages)  wurde  als  unbehellich  erklärt,  da  bei
der  gänzlichen  Verschiedenheit  des  Klassensystemes