216  Datum  der  Privaturkunden.  Beweiskraft  gegen  Dritte.

der  Prior.-O.  von  dem  der  GO.  jene  Bestimmung
zu  einer  ausdehnenden  Erklärung  der  Prior.-Ordn.
§.  23  Nr.  8  nicht  benützt  werden  könne.
OAGE.  v.  29.  März  1867  RNr.  466  5  /87.
77.

3.

Das  Datum  einer  Privaturkunde  macht  gegen  Dritte  keinen
sicheren  Beweis  über  die  Zeit  ihrer  Abfassung.

Val.  Bd.  XVIII  S.  161,  177;  Bd.  XX  S.  65;  Bd.  XXI  S.  85;
-Bd.  XXVI  S.  60.

Im  Konkurse  des  H.  erhob  sein  Schwager  B.
Separationsansprüche  auf  Mobilien,  welche  ihm  der
Kridar  verkauft  habe.  Bei  der  Anfechtung  dieses
Verkaufes  durch  die  übrigen  Konkursgläubiger  mit
der  exceptio  Pauliana  war  von  besonderer  Erheblichkeit,
  wann  der  behauptete  Kaufvertrag  abgeschlossen
  wurde.

Bei  Beurtheilung  dieser  Frage  sagen  die  oberstrichterlichen
  Entscheidungsgründe:

„Das  die  Veräußerung  enthaltende  Dokument
ist  eine  Privaturkunde  und  trägt  das  Datum:  „O.
den  23.  Juni  1864."“  Wenn  auch  die  Unterschriften
  der  Kontrahenten  notariell  beglaubigt  sind,  so
ist  doch  das  Datum  jener  Privaturkunde  als  solcher,
von  welchem  die  Rechtsbeständigkeit  des  Veräußerungsgeschäftes
  hier  wesentlich  abhängt,  gegen  die  Konkursgläubiger
  als  Dritte  nicht  unmittelbar  beweiskräftig
  (GO.  Kap.  XI  §.  3  Nr.  1),  soferne  nicht
die  Gewißheit  und  Wahrhaftigkeit  jenes  Datums  aus
anderen  Umständen  sich  ergibt.  Dies  ist  aber  ungeachtet
  der  notariellen  Beglaubigung  der  Unterschriften
  der  Kontrahenten  hier  nicht  der  Fall.  Die
vom  23.  Juni  1864  datirte  Urkunde  trägt  zwar
die  Unterschriften  der  beiden  Kontrahenten;  allein