Gutsabtretung.  Querela  inoffic.  donationis.  217

an  dem  eben  bezeichneten  Tage  (23.  Juni  1864)
ist  nur  jene  des  Käufers  B.  notariell  beglaubigt
worden,  ohne  daß  hiebei  zugleich  konstatirt  wurde,
daß  eine  zweite  Unterschrift,  jene  des  anderen  Kontrahenten
  —  des  Verkäufers  H.  —  sich  gleichfalls
schon  an  diesem  Tage  auf  dem  Dokumente  befunden
habe.  Die  Unterschrift  des  H.  ist  ouffallender  Weise
erst  am  27.  September  1865,  mehr  als  ein
Jahr  später,  notariell  beglaubigt  worden,  ein
Umstand,  welcher  aus  der  Verschiedenheit  der  Wohnorte
  der  Kontrahenten  eine  genügende  Erklärung  nicht
findet.  Es  kann  daher  den  Konkursgläubigern  als
Dritten  gegenüber  erst  vom  27.  Sept.  1865  an  als
nachgewiesen  angenommen  werden,  daß  die  Vertragsurkunde
  die  Unterschrift  beider  Kontrahenten
—  als  den  Perfektionsmoment  (preuß.  Land.-R.  Th.  J
Tit.  5  SF.  116,  118)  des  hier  nur  vermöge  der
Schriftlichk  eit  giltigen  Vertrages  —  an  sich  getragen
  habe;  erst  mit  dem  23.  Sept.  1865  ist  ein
sicheres  Datum  der  Urkunde  den  Konkursgläubigern
  als  Dritten  gegenüber  anzunehmen.

OAGE.  v.  25.  Apr.  1867  RNr.  645“"%
77.

4.

Findet  die  querela  inofficios#e  donationis  gegen  einen
Gutsabtretungsvertrag  statt?

Die  Eheleute  M.  M.  hatten  ihr  Anwesen  an
Grundvermögen  nebst  Vieh,  Fahrniß  und  Hausgeräthe
  vermöge  gerichtlichen  Vertrages  vom  25.  Nov.
1861  an  ihre  Tochter  A.  und  an  deren  Verlobten
S.  unter  Vorbehalt  eines  Nahrungsauszuges  um
14,000  fl.  käuflich  abgetreten.  In  dem  Vertrage