218  Gutsabtretung.  Querela  ivoffic.  dovationis.

war  nach  Abzug  der  Schulden  und  des  Werthsanschlages
  für  den  elterlichen  Vorbehalt  einem  jeden
der  10  Kinder  ein  ekterliches  Vermögen  von  800  fl.
unter  der  Benennung  Heimsteuer  festgesetzt  und  bei
den  Gutsübernehmern  angewiesen  worden.  Zum
Abschlusse  dieses  Vertrages  waren  nur  die  beiden
Kinder  M.  und  B.  beigezogen  worden,  welche  erklärten,
  daß  sie  gegen  diesen  Vertrag  keine  Erinnerung
  zu  machen  hätten;  rücksichtlich  der  übrigen  Kinder
  gaben  die  Eltern  die  Erklärung,  daß  die  Zustimmung
  derselben  beigebracht  werden  würde.

Am  14.  Nov.  1864  traten  aber  die  Kinder
M.  und  B.  in  Verbindung  mit  den  übrigen  sieben
Geschwistern,  welche  am  Vertragsabschlusse  keinen
Antheil  genommen  hatten,  gegen  die  inzwischen  verheiratheten
  Gutskäufer  A.  und  S.  mit  einer  Klage
auf,  in  welcher  dieselben  behaupteten,  daß  das  verkaufte
  Auwesen  einen  Werth  von  32,000  fl.  gehabt
habe  und  daß  von  dieser  Summe  einem  jeden  Kinde
noch  eine  Pflichttheilsergänzung  von  888  fl.
gebühre;  es  wurde  gebeten,  den  Gutsattretungsvertrag
  v.  25.  Nov.  1861,  insoweit  hiedurch  die  Pflichttheilsrechte
  der  Kläger  verletzt  worden  seien,  zu  reseindiren
  und  die  beklagten  Gutskäufer  für  schuldig
zu  erkennen,  jedem  Kläger  außer  dem  in  jenem
bereits  bestimmten  Vermögenstheile  noch  888  fl.
herauszuzahlen.

In  den  beiden  Vorinstanzen  wurde  auf  Beweis
  erkannt,  daß  das  Anwesen  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
  am  25.  Nov.  1861  einen  Werth
von  32,000  fl.  gehabt  habe.

Auf  den  Grund  der  gepflogenen  Verhandlungen
hatte  sich  als  besonderer  Streitpunkt  ergeben,  ob
auch  den  Kindern  M.  und  B.,  welche  zu  dem  Gutsabtretungsvertrage
  ihre  Einwilligung  erklärt  hatten,
das  Recht  zustehe,  diesen  Vertrag  mit  der  querela
inoffciosae  donationis  anzufechten.