Gutsabtretung.  Querela  inoffio.  donationis.  219

Dieses  Klagrecht  war  denselben  in  den  Urtheilen
  der  beiden  Instanzen  zuerkannt  worden.  Vom
Appell.-Gerichte  war  als  Grund  angeführt  worden:
die  querela  inofl.  donat.  sei  ganz  nach  Analogie
der  querela  inofficiosi  testamenti  zu  beurtheilen:
in  dem  Anerkenntnisse  eines  inoffiziösen  Testamentes
liege  ein  Verzicht  auf  die  Klage  wegen  Ergänzung  des
Pflichttheiles  nicht,  wenn  der  Pflichttheilsberechtigte
nicht  ausdrücklich  und  namentlich  auf  das  Fehlende
Veriicht  geleistet  habe,  es  könne  folgeweise  auch  in
der  bei  Protokollirung  des  Gutsabtretungsvertrages
von  M.  und  B.  abgegebenen  Erklärung  kein  Verzicht
  auf  die  Ergänzungsklage  gefunden  werden.

Vom  obersten  Gerichtshofe  wurde  die  Streitfrage
  folgendermaßen  beurtheilt.

1)  Es  ist  richtig,  daß  die  qu.  inoff.  donat.
nach  Analogie  der  qu.  inoff.  testamenti  zugelassen
ist,  indem  dieselbe  in  den  Gesetzen  als  ein  auxilium
adinstar  oder  ad  similitudinem  inofficiosi  testamenti,
  ferner  juxta  formam  de  inoflicioso  testamento
  constitutam,  —  Const.  1,  2  u.  4  de  inoff.
donat.  (3,  29)  —  bezeichnet  ist;  es  ist  ebensowenig
  zu  bestreiten,  daß  durch  die  ohne  Vorbehalt
geschehene  Annahme  des  in  einem  Testamente  hinterlassenen
  Antbeiles  von  Seite  des  Pflichttheilsberechtigten
  das  Nachforderungsrecht  mittels  der  Klage
auf  Ergänzung  des  Pflichttheiles  nicht  ausgeschlossen
  ist,  und  daß  in  der  Erklärung  des  Anerkenntnisses
  des  Testamentes  noch  kein  ausschließender
Verzicht  auf  diese  Klage  gefunden  werden
kann,  weil  bei  dieser  Klage  der  Kläger  kein  Recht
bat,  das  Testament  umzustoßen;  er  muß  dasselbe
vielmehr  anerkennen,  weil  er  beides  —  das  ihm  im
Testamente  Hinterlassene  und  das  am  Pflichttheile
Fehlende  zusammen  —  zu  fordern  hat,  und  weil
kein  Gläubiger  durch  Annahme  einer  theilweisen