220  Gutsabtretung.  Querela  inoffie.  donationis.

Zahlung  auf  den  Ueberrest  als  verzichtend  angesehen
werden  kann  !).  -

Testamente,  durch  welche  Notherben  an  ihrem
Pflichttheile  verkürzt  werden,  sind  aber  einseitige
letztwillige  Verfügungen  der  Erblasser;  durch  solche
einseitige  Handlungen  der  Testirer  kann  den
Notherben  das  ihnen  kraft  des  Gesetzes  zustehende
Recht  auf  Hinterlassung  des  vollen  Pflichttheiles
allerdings  nicht  entzogen  werden.

Was  von  Testamenten  —  von  Rechtögeschäften
  auf  den  Todesfall  —  gilt,  falls  durch  dieselben
dem  Pflichttheilsberechtigten  weniger  zugewendet
worden  ist,  als  sein  Pflichttheil  beträgt,  findet  auch
Anwendung  auf  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden,
wenn  durch  eine  in  denselben  enthaltene  Schenkung
der  Schenkende  aus  seinem  Vermögen  so  viel  weggegeben
  hat,  daß  der  Pflichttheil  der  dazu  berechtigten
  Erben  nicht  mehr  im  Vermögen  geblieben
ist;  nach  dem  Tode  des  Schenkenden  hat  der  verletzte
  Erbe  das  Recht,  mittels  der  querela  inofl.
donat.  das  Geschäft  so  weit  anzufechten,  als  sein
Pflichttheil  durch  die  Freigebigkeit  des  schenkenden
Erblassers  verletzt  ist  2).

2)  Von  onerosen  Rechtsgeschäften,  durch
welche  eine  Schmälerung  des  Pflichttheiles  herbeigeführt
  wird,  ist  in  den  Gesetzen  keine  ausdrückliche

1)  Seuffert,  Archiv  Bd.  III  Nr.  187  u.  357,  Bd.
XVII  Nr.  76.  Franke,  Recht  der  Notherben  S.  336
u.  337.  Anmerk.  z.  bayer.  LR.  Th.  III  Kap.  VIII
g.  14  lit.  b.

2)  In  Anwendung  der  kaiserl.  LGO.  Th.  III  Tit  XXII
K.  17  war  in  den  Vorprozessen  bereits  entschieden,
daß  die  Grundtheilung  zu  pflegen  sei;  nach  gemeinem
  Rechte  erwächst  das  Recht  zur  Quercl  erst
mit  dem  Tode  des  Schenkers.  Seuffert  M.
8.  664,  Schweppe  r.  PR.  F.  971,  Thibaut,
PR.  F.  563.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXI  S.  121.