222  Gutsabtretung.  Querela  inoflic.  donationis.

Sie  findet  nur  gegen  den  Beschenkten  statt,
und  deshalb  kann  es  auch  keinem  Zweifel  unterliegen,
  daß  die  Klage  auch  gegen  den  Ehemann  S.
gerichtet  werden  konnte,  da  das  Anwesen  der  M.
Eheleute  an  ihre  Tochter  A.  und  an  deren  damaligen
  Verlobten  S.  gemeinschaftlich  verkauft  worden
  ist.

Ist  in  den  onerosen  Vertrag  eine  theilweise
Schenkung  eingekleidet,  so  kann  durch  diese  Klage
nicht  das  ganze  Rechtsgeschäft  umgestoßen,  sondem
mittels  derselben  nur  so  viel  gefordert  werden,  als
zur  Ergänzung  des  Pflichtkheiles  gehört  6).  Die
Klagebitte  ist  auch  nur  dahin  gerichtet,  den  Kaufvertrag
  v.  25.  Nov.  1861,  insoweit  er  die  Pflichttheilsrechte
  der  Kläger  verletzt,  zu  rescindiren.

Es  sind  sonach  im  Allgemeinen  die  zur  Begründung
  der  Klage  erforderlichen  Voraussetzungen
gegeben’).

3)  Der  angefochtene  Gutöabtretungsvertrag
wurde  aber  unter  Zuziehung  des  M.  und  der  B.,
volljähriger  Kinder  der  Gutsverkäufer,  abgeschlossen.

58)  Thibaut,  8.  563.  Keller,  §.  518.  Arndts,  B9  597.
Gschen:  K.  541.  Savigey,  Bd.  IV  §F.  168
.  226.  Vangerow,  F.  482,  S.  292.  Hück.
Eeit  Praxis  Bd.  XXVIII  §K.  6  S.  52.  Sfeert,
Arch.  Bd.  IX  Nr.  193.  Franke,  a.  a.  O.  S.  521,
526,  533.
Die  Frage:  ob  erforderlich  sei,  daß  die  Verlehung
des  Pflichttheiles  beabsichtigt  worden  —  daß  die
Schenkung  dolose  geschehen  sei  —  wird  von  den
Rechtslehrern  nicht  übereinstimmend  beantwortet.  Sie
wird  ##  von  Mühlenbruch  in  Glück  Komm.
Bd.  XXXVI  S.  74  u.  79,  von  Wening-Ingent
  Verneinend  erklären  sich  Göschen,
§.  541.  Seuffert,  8.  664.  Thibaut,  J.  564.
Keller,  §.  518.  Vangerow,  J.  482  Note  3.
Franke,  §.  43,  S.  506.  Glück  Komm.  Bd.  Vii
S.  167.  Archiof.  civ.  Pr.  Bd.  XXVII  S.  357.

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