Gutsabtretung.  Querels  inoffie.  donationis.  223

Beide  Kinder,  welche  als  Mitkläger  aufgetreten  find,
waren  beim  Abschlusse  des  Vertrageß  wesentlich  betheiligt,
  weil  es  sich  demselben  zugleich  um  Ausmittelung
  des  ihnen  am  Kaufschillinge  anfallenden
Antheiles  am  elterlichen  Vermögen  haudelte.  Das
Rechtsgeschäft  hat  theilweise  die  Natur  eines  Verkaufes,
  theilweise  einer  Vermögenstheilung  zwischen
Eltern  und  Kindern,  in  deren  Folge  den  Kindern
schon  zu  Lebzeiten  ihrer  Eltern  ein  bestimmter  Antheil
  am  elterlichen  Vermögen  eigenthümlich  zugewiesen
  wurde.

In  Bezug  auf  die  Kläger  M.  und  B.  kann
sonach  der  von  ihnen  angefochtene  Vertrag  nicht  als
ein  einseitiger  ohne  ihr  Wissen  und  ohne  ihren
Willen  zwischen  den  Verkäufern  und  den  Käufern
vorgegangener  Akt  einer  Veräußerung  beurtheilt  werden,
  wie  ein  solcher  vorhanden  ist,  wenn  durch  eine
Verfügung  des  Erblassers  in  seinem  Testamente  oder
durch  eine  lediglich  zwischen  dem  Schenker  und  Beschenkten
  vorgekommene  Handlung  einer  blosen  Freigebigkeit
  den  Pflichttheilsberechtigten  an  dem  ihnen
gesetzlich  gebührenden  Erbvermögen  eine  Schmälerung
zugefügt  wurde.  Wenn  Eltern  ihr  Anwesen  an  eines
ihrer  Kinder  kaufsweise  übergeben  und  die  volljährigen
  Kinder  zur  Vertragserrichtung  beiziehen,  wenn
den  beigezogenen  Kindern  Veranlassung  gegeben
worden  war,  sich  über  die  beabsichtigte  Gutsübergabe
zu  äußern,  und  nun  die  Erklärung  dahin  erfolgte,
daß  sie  gegen  diesen  Vertrag  eine  Erinnerung  nicht
zu  machen  hätten,  so  liegt  in  dieser  Aeußerung  auch
die  ausdrücklich  ausgesprochene  Willenserklärung,
daß  sie  mit  allen  Bestimmungen  des  Vertrages  einverstanden
  und  insbesondere  mit  dem  ihnen  aus
dieser  Gutsveräußerung  am  Kaufschillinge  zugewiesenen
  Vermögensantheile  zufrieden  seien.

Die  Streitgenossen  M.  und  B.  waren  bei
diesem  Rechtsgeschäfte  nicht  dritte  Personen,  deren