224  Gutsabtretung.  Querela  inoffic.  donationis.

Rechte  beim  Vertragsabschlusse  in  Frage  kamen,
sondern  sie  exschienen  als  mitkontrahirende  Vertragsparteien,
  welche  sich  persönlich  bei  demselben
betheiligt  und  ihr  eigenes  Interesse  selbständig  vertreten
  haben.  Bei  einem  solchen  eingegangenen  onerosen
  Vertrage  können  die  berechtigten  Theiluehmer
aus  dem  Geschäfte  keine  größeren  Forderungsansprüche
  an  den  Gutsübernehmer  geltend  machen,
als  mit  ihrer  Einwilligung  allseitig  festgestellt  worden
sind.  Eine  willkürliche  Aenderung  an  dem  bedungenen
  Uebernahmspreise  auf  Seite  der  Kontrahenten
in  einem  längst  vollzogenen  Gutsübergabsvertrage
ist  keinem  Theile  gestattet.  Haben  die  Kläger  M.
und  B.  eingewilligt,  daß  das  Anwesen  wohlfeiler,
als  der  wahre  Werth  war,  an  ihre  Schwester  und
an  deren  Verlobten  verkauft  werde,  so  haben  sie
einen  Theil  ihres  Vermögens  an  die  Gutskäufer
ebenso  verschenkt,  wie  solches  von  ihren  Eltern  geschehen
  ist.  Hatte  das  Anwesen  wirklich  einen  höheren
Werth,  und  wollten  sich  diese  zwei  Mitkläger  mit
dem  ihnen  aus  dieser  Veräußerung  zugetheilten  Vermögensbetrage
  zu  800  fl.  wegen  Pflichttheilsverkürzung
  nicht  begnügen,  so  mußten  sie  ihre  Einwilligung
  zu  dieser  Vermögensanweisung  versagen.
Dah  sie  durch  einen  unverschuldeten  Irrthum  oder
einen  rechtswidrigen  Einfluß  eines  Dritten  zur  Einwilligung
  in  den  nun  angefochtenen  Vertrag  veranlaßt
  worden  seien,  ist  von  ihnen  nirgends  behauptet
worden.

Die  Beklagten  waren  daher  von  der  Klage,
insoweit  dieselbe  von  M.  und  B.  erhoben  worden
ist,  zu  entbinden.

OAGE.  v.  10.  Mai  1867  Rr.  ier

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  —
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.