Erhänzungsdand  zum  31.  und  32.  Jahrgang.  M  13.

Dr.  J.  A.  Heuffert's
Plätter  für  Zechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Jur  Rechtsregel:  „loeus  regit  aciom“  mit  besonderer  Beziehung  auf
hothekcessionen  und  Art.  14  des  Notartatsgesetzes.  —  Voressseft
ungen  der  Verwirkung  des  Zweithelles  nach  Th.  III  Tu.  IIIII  8.  I7

der  kalserl.  Landgerichtsordnung  des  Herzogthums  Franken.  —

Entscheidungen  des  opersten  Gerichtehofes  für  Payern
rechts  des  Uheines.

1.

Zur  Rechtsregel:  „locus  regit  actum“  mit  besonderer  Beziehung
  auf  HOypothekcessionen  und  Wt.  14  des  Notariatsgesetzes.


Bekanntlich  hat  der  oberste  Gerichtshof  die
Frage,  ob  Hypothekcessionen  unter  die  Vorschrift  des
Art.  14  des  Not.-Ges.  fallen,  bisher  gleichförmig
in  bejahender  Weise  entschieden.  Es  hat  sich  nun
folgender  Fall  ergeben:

A.  cedirte  schenkungsweise  an  B.  eine  Hypothekforderung
  von  800  fl.  —  A.  und  B.  domiziliren  beide
in  Wien,  wo  auch  die  Cession  zu  Stande  gekommen
ist.  Das  Hypothekenobjekt  liegt  aber  in  Bayern,
nämlich  in  der  oberfränkischen  Ortschaft  W.,  wo
das  preußische  Landrecht  gilt.  Als  nun  B.  gegen
den  Besitzer  des  Hyp.-Objektes  mit  der  Hyp.-Klage
auf  Bezahlung  der  ihm  cedirten  800  fl.  auftrat,
entgegnete  der  Beklagte,  er  sei  nicht  schuldig,  dem
Kläger  eine  Zahlung  zu  leisten,  weil  die  Cession
nicht  nach  Art.  14  des  Not.-Ges.  notariell  beurkundet,
  und  weil  sie  deshalb  unchtig  sei.

Auf  den  Grund  dieser  Einwendung  wurde  die
Klage  von  sämmtlichen  drei  Instanzen  abgewiesen.

Erg.-Bd.  zu  der  neuen  Folge  XI.  u.  XII.  Bd.