226  Locus  regit  aotum.  Cession.  NG.  Art.  14.

In  den  oberstrichterlichen  Gründen  wird  vorerst
gesagt,  der  ganze  Schwerpunkt  des  Streites  liege
allein  in  der  Feststellung  darüber,  welche  Klage  angestelt
  sei,  und  ob  das  derselben  zum  Grunde  liegende

echtsgeschäft  eine  Liegenschaft  oder  ein  an  eine
solche  geknüpftes  Recht  betreffe.  Hierauf  wird  ausgeführt,
  daß  die  angestellte  Klage  keine  persönliche,
sondern  die  Hypothekklage  sei,  und  dann  fortgefahren:
es  könne  nicht  dem  mindesten  Zweifel  unterliegen,
daß  für  die  richterliche  Würdigung  der  gestellten
Klage  nur  jene  Bestimmungen  maßgebend  sein  können,
  welche  an  dem  Orte  gelten,  wo  die  von  dem
Rechtsgeschäfte  betroffene  Sache  liegt.  Jede  Veränderung
  in  der  Person  des  zu  einer  Hyp.-Klage
Berechtigten  bilde  einen  wesentlichen  Theil  des  dinglichen
  Rechtsverhältnisses,  müsse  somit  ebenfalls
nach  dem  Gesetze  des  sorum  rei  sitae  beurtheilt
werden,  wie  sich  der  oberste  Gerichtshof  in  einer
Reihe  von  Entscheidungen  bezüglich  der  nothwendigen
notariellen  Verlautbarung  der  Cession  von  Hypothekkapitalien
  ausgesprochen  habe.

Eine  solche  Veränderung  in  der  Person  des
Hyp.-Gläubigers  —  eine  solche  Cession  —  liege  nun
hier  vor,  und  hätte  daher,  um  wirksam  und  klagbar
  zu  sein,  in  der  Form,  welche  für  solche  Rechtsgeschäfte
  in  W.  vorgeschrieben  ist,  geschehen,  sohin
nach  Art.  14  des  Not.-Ges.  notariell  beurkundet
werden  müssen.

OAGErk.  v.  28.  Mai  1867  RNr.  7184#½.

Nachschrift  des  Einsenders.  Da  ährliche
Kollisionsfälle  voraussichtlich  nicht  ausbleiben  werden,
so  wird  eine  nähere  Betrachtung  der  hier  entscheidenden
  Fragen,  über  welche  der  oberste  Gerichtshof
mit  aller  Kürze  hinweggegangen  ist,  wohl  nicht  unangemessen
  erscheinen.  ·

Vor  Allem  ist  zu  bemerken,  däß  nach  preuß.