Locus  regit  actum.  Cession.  NG.  Art.  44.  727

LR.  Th.  I  Tit.  5  H.  115  in  allen  Fällen,  wo  unbewegliche
  Sachen,  deren  Eigenthum,  Besitz  oder
Nutzung  der  Gegenstand  eines  Vertrages  siud,  wegen
  der  Form  die  Gesetze  des  Ortes,  wo  dir
Sache  liegt,  beobachtet  werden  müssen.

Diese  Bestimmung,  als  ganz  entschiedene  Ausnahme
  von  der  Regel:  „locus  regit  actum“  kann
jedoch  hier  nicht  Platz  greifen,  weil  nach  preuß.
R.  Th.  1  Tit.  2  8.  7—  9  Hypothekforderungen
zu  den  beweglichen  Sachen  zu  zählen  sind,  und
daher  eine  ci  vilrechtliche  Bestimmung,  welche
allerdings  den  Vorrang  hätte,  der  Anwendbarkeit
der  b.  GO.  Kap.  XIV  §S.7  Nr.  8  nicht  entgegensteht.

Durch  diese  Stelle  der  G.  ist  die  auf  intere
nationalem  Gewohnheitsrechte  beruheude  Regel:
„locus  regit  actum“  ausdrücklich  eingeführt,  und
Art.  14  des  Not.-Ges.  kann  daher,  insoferne  er  eine
bloße  Form  und  Solennität  vorschreibt,  dem  Kläger
nicht  entgegenstehen.

Auch  der  Umstand,  daß  in  der  Vorschrift  des
Art.  14  eine  Art  vormundschaftlicher  Fürsorge  liegt,
durch  welche  die  Kontrahenten  bei  Eingehung  der
bezeichneten  Verträge  auf  den  Ernst  der  Sache  hiugeführt
  und  vor  Ueberraschung  und  Unüberlegtheit
gewahrt  werden  sollen,  könnte  die  Klageabweisung
nicht  rechtfertigen,  weil  sich  jene  Fürsorge  nach  der
citirten  Stelle  der  GO.  nicht  auf  die  apßerhalb  des
Gesetzgebietes  des  Art.  14  wohnhaften  Personen  erstvecken
  ließe.

Auch  der  oberste  Gerichtshof  hat  von  dieser
Seite  ein  Hinderniß  der  Klage  nicht  ersehen,  sondem
  die  Klagsabweisung  einzig  und  allein  darauf
gestützt,  daß  die  Veränderung  in  der  Person  des
Hypothekgläubigers  einen  wesentlichen  Theil  des
dinglichen  Rechtsverhältnisses  bilde  und  sohin,
wie  die  dinglichen  Rechte  überhaupt,  nach  der  dex
rei  sitae  beurtheilt  werden  müsse.

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