228  Locus  regit  actum.  Cession.  NG.  Art.  14.

Allerdings  gilt  für  die  dinglichen  Rechte  das
Gesetz  des  Ortes,  wo  die  Sache  liegt;  es  fragt
sich  aber  doch,  ob  hier  nicht  die  Grenzen  der  Anwendbarkeit
  dieses  Satzes  überschritten  worden  seien,
da  nach  demselben  nicht  das  ganze  Rechtsverhältniß
  in  allen  seinen  Theilen  dem  am  Orte  der
gelegenen  Sache  überhaupt  geltenden  Gesetze  unterliegt,
  sondern  nur  die  Realstatuten,  d.  i.  jene
gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  (Savigny,  Syst.
Bd.  VIII  S.  122,  171)  zunächst  und  hauptsächlichst
  über  das  Recht  an  Sachen  verfügen,  in
Anwendung  zu  bringen  sind.

Dieses  ist  als  Regel  unbestritten;  indessen
wird  doch  von  Einigen  behauptet,  daß,  wenn  zur
Erwerbung  oder  Uebertragung  von  Rechten  an  unbeweglichen
  Sachen  eine  obligatio  praecedens
erforderlich  ist,  auch  diese  nach  Form  und  Inhalt
  dem  am  Orte  der  gelegenen  Sache  geltenden
Gesetze  entsprechen  müsse,  weil  der  Veräußerungsvertrag
  den  Akt  der  Rechtsveränderung  schon  virtualiter
  in  sich  schließe,  da  er  bestimmt  sei,  den
Uebergang  des  Rechtes  als  nothwendige  Folge  herbeizuführen,
  und  weil  die  Gesetzgebung,  welche  in
dem  Staate  der  gelegenen  Sache  über  Veräußerung
dinglicher  Rechte  gilt,  aus  einer  Verbindung  der
allgemeinen  Gesetze  über  die  Verträge  mit  den  speziellen
  Gesetzen  über  die  Erwerbung  solcher  Rechte
bestehe.  OAG#Erk.  v.  23.  Mai  1855  (Bl.  f.  Rl.
8  XXI  S.  378),  Seuffert's  Archiv  Bd.  VIII

r.  2.

Diese  Gründe  können  jedoch  nicht  ausreichen,
um  eine  so  weitgehende,  die  Regel  fast  verschlingende
Ausnahme  aufstellen  und  eine  völlige  Vermengung
der  Grundsätze  des  Obligationenrechtes  mit  denen
des  Sachenrechtes  eintreten  zu  lassen,  indem  ja  die
legislative  Gewalt  des  Staates  der  gelegenen  Sache
(unter  Ausnahme  der  unten  zu  besprechenden  Fälle)