Locus  regit  actum.  Cession.  NG.  Art.  14.  229

schon  durch  die  Befolgung  der  ausschließend  dem
Gebiete  des  Sachenrechtes  angehörigen  Bestimmungen
  gegen  jede  Gefahr  fremdrechtlicher  Einwirkung
  geschützt  ist.

Seuffert  (Komm.  z.  GO.  Bd.  I  Ausg.  J
S.  248,  Ausg.  II  S.  322)  macht  zu  der  Vorschrift,
  nach  welcher  sich  die  Form  der  Verträge  nach
dem  Gesetze  des  Eingehungsortes  richtet,  den  Zusatz,
  daß,  wenn  der  Vertrag  zum  Erwerbe  eines
dinglichen  Rechtes  führen  soll,  auch  Alles  beobachtet
werden  müsse,  was  die  Gesetze  der  gelegenen  Sache
hierüber  vorschreiben.

Hiedurch  könnte  man  vielleicht  versucht  werden,
zu  glauben,  daß  Seuffert  der  bemerkten  Ausnahmstheorie
  hinsichtlich  der  obligatio  praecedens
anhänge;  allein  er  spricht  hier  nur  von  den  Erfordernissen
  des  unmittelbaren  Rechtserwerbes,
und  wie  weit  er  entfernt  ist,  jener  Theorie  zu  folgen,
beweist  über  allen  Zweifel  die  unmittelbar  vorher
(Ausg.  1  S.  245,  Ausg.  II  S.  320)  aufgestellte
Lehre,  daß,  wenn  auch  bei  den  dinglichen  Rechten
das  Gesetz  des  Ortes  der  gelegenen  Sache  gelte,
bei  Beurtheilung  der  Giltigkeit  des  Rechtstitels
das  Gesetz  des  Ortes,  wo  der  den  Titel  zum  dinglichen
  Rechte  bildende  Vertrag  geschlossen  wurde,  zu
berücksichtigen  sei.

Die  hierin  liegende  wohlberechtigte  Unterscheidung
  Seuffert's  zwischen  dem  den  Erwerbstitel
bildenden  Vertrags-Abschlusse  und  dem  die  Erwerbung
  des  dinglichen  Rechtes  erst  in's  Leben  rufenden
  Vertrags-Vollzuge  ist  unverkennbar  auch
im  F.  15  des  bayer.  Hyp.-Ges.  angenommen,  wie
dieses  im  Gönner'schen  Komm.  zu  8.  14  S.  219
Nr.  2  und  S.  220  Nr.  4  noch  besonders  angedeutet
  ist.

In  gleicher  Weise  beantwortet  diese  Frage