29250  Loous  regit  actum.  Cession.  NG.  Art.  14.
Savigny  im  Systeme  Bd.  VIII  S.  352  (vergl.
S.  169  ff

Er  gibt  zu,  daß  die  Regel  „locus  regit
actum“,  indem  sie  sich  nur  auf  die  gesetzliche  Form
der  Willenserklärung  bezieht,  bei  dinglichen  Rechten
aber  der  Wille  an  sich  nicht  das  Entscheidende  ist,
im  Sachenrechte  häufig  nicht  zur  Anwendung  kommen
  könne;  er  unterscheidet  aber  zwischen  Handlungen,
  welche,  wie  die  zu  einem  dinglichen  Rechte
führenden  obligatorischen  Verträge,  an  jedem  Orte,
und  solchen,  welche  ihrer  Natur  nach  nur  in  loco
rei  sitae  vorgenommen  werden  können,  wie  z.  B.
Extradition  (als  Eigenthumserwerb),  gercchuche
Auflassung,  Eintragung  im  Hyp.-Buche.

ezüglich  der  letzteren  Handlungen  erklärt
Savigny  die  Regel:  „locus  regit  actum“  als
ausgeschlossen  und  die  Erfordernisse  der  lex  rei
sitae,  ob  nun  dieselben  formeller  oder  materieller
Natur  seien,  als  allein  maßgebend;  für  die  Handlungen
  der  ersteren  Art  behauptet  er  dagegen  die
volle  Anwendbarkeit  der  genannten  Regel  und  sagt
hiebei  wörtlich:

„In  manchen  Gesetzen  sind  für  die  obligator-„ischen
  Verträge  über  Grundstücke  besondere  For-„men
  erforderlich.  Nach  unserer  Regel  nun  hat  es
„kein  Bedenken,  daß  die  Giltigkeit  einer  solchen
„Handlung  abgemessen  werden  muß  nach  dem
„Gesetze  des  Ortes,  wo  der  Vertrag  geschlossen
„wird,  ohne  Rücksscht  auf  die  lex  rei  sitae.“

Ausnahmen  können  stattfinden  bezüglich  der
streng  positiven,  zwingenden  Gesetze,  aber  auch  bezüglich
  dieser  muß  unterschieden  werden.

Beruht  das  gebietende  oder  verbietende  Gesetz  auf
sittlichen  Gründen  oder  auf  Gründen  der  öffentlichen
Wohlfahrt,  mögen  diese  nun  einen  polizeilichen,  politischen
  oder  volkswirthschaftlichen  Charakter  an  sich  tragen,
so  ist  es  unbedingt  und  ohne  Rücksicht  auf  eine  Kolli-