Locus  regit  actum.  Cession.  NG.  Art.  14.  231

sion  mit  fremdem  Gesetze  anzuwenden.  Hieher  gehört
  z.  B.  ein  Gesetz,  welches  nicht  gestattet,  daß
ein  Jude  unbewegliches  Eigenthum  erwerbe.

Obwohl  die  Su  keit  einer  Person,  Eigenthum
zu  erwerben,  regelmäßig  nach  dem  Rechte  des  Wohnsitzes
  derselben  zu  ermessen  ist,  so  ist  doch  ein  solches
  Gesetz  in  seinem  ganzen  Gebiete  auch  auf  auswärtige
  Juden  anzuwenden.

Ist  aber  das  zwingende  Gesetz  blos  erlassen,
um  die  Handhabung  des  Rechtes  im  Interesse  der
Personen,  welche  die  Träger  desselben  sind,  durch
feste  Regeln  zu  sichern,  so  ist  kein  Grund  zu  einer
Ausnahme  vorhanden;  denn  kein  Staat  kann  ein
Bedenken  tragen,  von  der  unbedingten  Herrschaft
eines  solchen  Gesetzes  dann  abzusehen,  wenn  das
betreffende  Rechtsverhältniß  nach  den  allgemeinen
Regeln  über  Statutenkollision  einem  fremden  örtlichen
  Rechte  angehört.  (Savigny  a.  a.  O.

S.  32  ff.)

Windscheid  (Lehrb.  des  Pand.-R.  F.  35)
nimmt  sogar  an,  daß  Savigny  selbst  bezüglich
der  Gesetze  der  ersteren  Art  zu  weit  gehe,  und
sogt,  die  Frage,  ob  einem  bestimmten  Rechtssatze
  unbedingte  Anwendbarkeit  selbst  für  die  einem
fremden  Raume  angehörigen  Rechtsverhältnisse  zukomme,
  sei  eine  reine  Auslegungsfrage  und  nach
dem  Grade  der  Wichtigkeit,  welche  der  Rechtssatz
dem  von  ihm  aufgestellten  sittlichen  oder  nationalökonomischen
  Prinzipe  beilegt,  mit  Erwägung  der
Gesammtheit  der  Umstände,  unter  welchen  der  Rechtssatz
  auftritt,  zu  erledigen.

Möge  sich  dieses  aber  wie  immer  verhalten,
so  ist  doch  jedenfalls  gewiß,  daß  Art.  14  des  Not.=Ges.
  nur  zu  den  absoluten  Gesetzen  der  letzteren
Art  gehört.  Seine  gebietende  Vorschrift  bezieht  sich
nur  auf  die  Willenserklärung  der  vertragsschließenden
  Personen;  er  schreibt  nur  die  Form  vor,  unter