232  Locus  regit  actum.  Cession.  NG.  Art.  14.

welcher  allein  der  erklärte  Wille  als  Ausdruck
eines  verbindlichen  Willens  gelten  soll.

Gerade  solche  Gesetze  sind  es,  welche,  da  sie
an  dem  Orte,  an  welchem  der  Vertrag  zu  Stande
kommen  soll,  oft  gar  nicht  bekannt,  oder  nicht  ohne
Schwierigkeit  zu  erfahren  oder  nach  den  daselbst  bestehenden
  Einrichtungen  (es  gibt  nicht  überall  im
Auslande  Notare)  gar  nicht  zu  befolgen  sind,  das
Bedürfniß  einer  Aushilfe  fühlbar  gemacht  und  die
Regel  „locus  regit  actum“  hervorgerufen  haben.
Savigny  a.  a.  O.  S.  3481)

1)  In  diesen  Blättern  sind  bereits  mehrere  oberstrichterliche
  Erkenntnisse  mitgetheilt,  welche  sich  mit  den  auf
vorliegende  Sache  bezüglichen  Grundsätzen  befassen.

1)  Erk.  v.  23.  Mai  1855  (Bd.  XXI  S.  377).
Gegen  diese  Entscheidung  ist  (abgesehen  von  den
Entscheidungsgründen  Nr.  2  u.  3)  nichts  zu  erinnern,
  weil  die  verkauften  Grundstücke  in  einem  dem
preuß.  Landrechte  unterworfenen  Gebietstheile  liegen,
sohin  die  oben  bemerkte  Stelle  dieses  LR.  Th.  1
Tit.  5  K.  115  allein  schon  entscheidet.

2)  Erk.  v.  28.  Dez.  1861  (Bod.  XXVI  S.  494).
Diesem  Erkenntnisse  steht  Alles  entgegen,  was  gegen
die  heute  mitgetheilte  Entscheidung  spricht.  Die
Hochstift  Augsburgische  Protokollirordnung  steht
auf  ganz  gleicher  Stufe  mit  Art.  14  des  Not.-Ges.,
indem  im  Eingange  derselben  gesagt  wird,  es  solle
hiedurch  besonders  allen  dem  gemeinen  Unterthan
aus  Winkelkontrakten  zufließenden  schädlichen  Folgen
in  abhilflichem  Maße  gesteuert  werden.

Der  von  auswärtigen  Kontrahenten  geschlossene
Vertrag  war  also  auch  ohne  Protokollirung  giltig,
und  diese  konnte  nachgeholt  werden.

3)  Erk.  v.  29.  Mai  1844  (Bd.  XIX  S.  96).
Hier  ist  zwar  die  Regel  „loeus  regit  actum“  angewendet,
  aber  das  Ziel  derselben  weit  überschritten.
Der  Sinn  dieser  Regel  geht  dahin,  daß  die  Form
eines  Rechtsgeschäftes  als  genügend  angesehen
werden  soll,  wenn  sie  dem  Gesetze  des  Eingehungs-