Locus  regit  actum.  Cession.  NG.  Art.  14.  233

Betrachten  wir  nun  den  speziellen  Rechtsfall,
so  unterliegt  es  nicht  dem  geringsten  Zweifel,  daß
die  fragliche  Schenkung  bezw.  Cession  der  Forderung
  nach  dem  in  Wien  geltenden  Rechte  zu  beurtheilen
  ist,  möchte  auch  die  cedirte  Forderung  unter
der  Herrschaft  eines  anderen  Gesetzes  entstanden
sein  (Seuffert's  Archiv  Bd.  X  Nr.  220).  Wollte
etwa  A.  die  Schenkung  bereuen  und  geriethe  er
hierüber  mit  B.  in  einen  Rechtsstreit,  so  käme  dieser
  an  die  österreichischen  Gerichte  und  diese  würden,
wenn  A.  die  Giltigkeit  der  Schenkung  aus  dem
Grunde  bestritte,  weil  die  geschenkte  Forderung  mit
einer  Hypothek  versehen  sei  und  das  Hypothekobjekt
in  Bayern  liege,  die  Cession  also  nach  den  in
Bayern  geltenden  Gesetzen  und  namentlich  nach
Art.  14  des  bayer.  Not.-Ges.  beurtheilt  werden

ortes  entspricht.  Sie  ist  als  Begünstigung  und  Erleichterung
  der  Kontrahenten  nur  fakultativ,  und
kann  sonach  gegen  dieselben  keinen  Zwang  begründen.
  Das  auswärts  geschlossene  Geschäft  ist  auch
giltig,  wenn  seine  Form  dem  Gesetze  des  Wohnortes
der  Kontrahenten  entspricht  (Savigny  a.  a.  O.
57  3  350  u.  358;  Puchta,  Pand.-Vorles.  zu  §&amp;.  113

—  das  Bd.  XIII  S.  236  mitgetheilte  Erkenntniß
  verdient  hier  angemerkt  zu  werden,  obwohl  der
Rechtsfall  kein  analoger  ist.  Es  unterwirft  die
Kontrahenten  den  am  Wohnsitze  derselben  geltenden
  Prohibitivgesetzen  auch  für  außerhalb  des  Gesetzgebietes
  abgeschlossene  Geschäfte;  es  erklärt  solche

esetze  als  die  unter  allen  Umständen  und  ohne  Ausnahme
  bindende  Norm  für  alle  Angehörigen
des  betreffenden  Staates.

Wäre  dieses  Erkenntniß  davon  ausgegangen,  daß
der  einheimische  Richter  die  absolut  gebietenden  oder
verbietenden  Gesetze  ohne  Unterschied  auch  auf
Auslän  der  anzuwenden  habe,  so  hätte  es  sich  gewiß
  nicht  in  so  beschränkender  Fassung  ausgesprochen.