234  Loeus  regit  actum.  Cesston.  NG.  Art.  14.

müsse,  diese  Einwendung  sicher  als  eine  Frivolität
erklären.

Was  das  rechtliche  Interesse  des  debitor
Cessus  betrifft,  so  beschränkt  sich  dieses  auf  die
Sachlegitimation  des  Cessionars,  welche  mit  der
Giltigkeit  der  Cession  in  so  unzertrennlicher
Verbindung  steht,  daß  sie  demselben  örtlichen
Rechte  unterliegen  muß.

Soll  nun  dieses  ganze  Rechtsverhältniß  dadurch,
  daß  die  cedirte  Forderung  zufällig  mit  einer
Hypothek  versehen  ist,  bei  Verfolgung  der  letzteren
geändert  und  soll  nun  der  Besitzer  des  Hyp.-Objektes
  berechtigt  sein,  zu  verlangen,  daß,  obwohl
über  das  dingliche  Recht  der  Hypothek
gar  kein  Streit  besteht,  blos  deshalb,  weil  eine
dingliche  Klage  gestellt  ist,  das  zwischen  dem  Cedenten
  und  Cessionar  bestehende  rein  persönliche
Rechtsverhältniß  als  ein  dingliches  behandelt  und
sonach  der  lex  rei  sitae  unterworfen  werde?

Die  oberstrichterlichen  Gründe  sagen  zwar,  daß
die  Veränderung  in  der  Person  des  Hyp.-Gläubigers
einen  wesentlichen  Theil  des  dinglichen  Rechtsverhältnisses
  bilde;  dieses  kann  jedoch,  da  durch
solche  Veränderung  das  dingliche  Recht  nicht  im
Geringsten  alterirt  wird,  nicht  zugegeben  werden;  wäre
es  aber  zuzugeben,  so  könnte  es  dennoch  nicht  zur
Klagsabweisung  führen,  weil  Art.  14,  wie  gezeigt,
kein  Realstatut  ist,  und  weil  eine  sachenrechtliche
Bestimmung,  von  deren  Erfüllung  die  Erwerbung
einer  cedirten  Hypothek  abhinge,  in  der  bayer.  Gesetzgebung
  überhaupt  nicht  besteht,  so  daß  nicht  einmal
die  Eintragung  im  Hyp.-Buche  erforderlich  ist.

Schließlich  verdient  noch  bemerkt  zu  werden,
daß  die  oberstrichterlichen  Gründe  sagen,  der  ganze
Schwerpunkt  der  Entscheldung  des  vorliegenden
Rechtsfalles  liege  darin,  daß  eine  dingliche  Klage
angestellt  sei.  Hiedurch  wird  man  zu  dem  Schlusse