Verwirkung  des  Zweitheiles.  Fränk.  Landr.  235

berechtigt,  daß,  wenn  Kläger  die  persönliche
Schuldklage  erhoben  hätte,  in  anderer  Weise  erkannt
  worden  wäre.  Dieses  ließe  sich  aber,  da  der
oberste  Gerichtshof  in  Ermangelung  notarieller  Beurkundung
  auch  die  Cession  des  persönlichen  Foreeungsrechtes
  als  nichtig  erklärt,  ohne  inneren  Widerspruch
  nur  dadurch  erklären,  daß  er  die  Cession  des
Fooerungeuochte  hier  in  Rücksicht  auf  das  örtliche

echt  des  Obligationsverhältnisses  aufrecht  erhalten
zu  müssen  geglaubt  hätte.

Wie  will  man  aber,  wenn  die  Cession  des
Forderungsrechtes  giltig  bleibt,  den  Uebergang  der
Hyrethek  hindern,  ohne  mit  dem  einheimischen  Gesetze
  in  grellen  Konflikt  zu  gerathen?

Und  so  liegt  denn  im  gegenwärtigen  Falle  ein
neuer  Beweis  von  den  Unzukömmlichkeiten  und  der
Verfänglichkeit  der  Lehre,  nach  welcher  bei  ermangelnder
  NotariatSs-Beurkundung  auch  die  Cession  des
Forderungsrechtes  mit  Nichtigkeit  behasten  ist.

2.

Voraussetzungen  der  Verwirkung  des  Zweitheiles  nach
Th.  U.  Tit.  XXXI  &amp;.  17  der  kaiserl.  Landgerichtsordnung
des  Herzogthums  Franken.

Bb.  IXXII  S.  381.

Wie  in  dem  a.  a.  O.  mitgetheilten  Erkenntnisse
  hat  der  Gerichtshof  auch  in  einem  anderen
gleich  gelagerten  Falle  entschieden  und  entuehmen
wir  den  Entscheidungsgründen  Nachstehendes:

Eine  absolute  Verletzung  des  Pflichttheiles  wird
vom  Gesetze  nicht  vorausgesetzt,  sondern  nur  eine
merkliche  Beschädigung  der  übrigen  Kinder.  Der
Pflichttheil  wird  nämlich  erst  nach  dem  Zustande
des  Vermögens  zur  Zeit  des  Todes  der  Eltern  berechnet.
  Hätte  also  das  Statut  die  Verletzung  des
Pflichttheiles  im  Auge  gehabt,  so  hätte  es  nicht