236  Verwirkung  des  Zweitheiles.  Fränk.  Landr.

einen  bloßen  Nachtheil  für  die  Kinder  durch  den
Kauf  selbst,  sondern  die  Verkürzung  des  Pflichttheiles,
  wie  er  sich  nach  dem  jetzigen  Stande  des
Vermögens  herausstellt,  als  die  Uebervortheilung
der  übrigen  Kinder  bezeichnen  müssen.

Das  Motiv  des  Gesetzes  liegt  augenscheinlich
nur  in  der  durch  ein  solches  Kaufgeschäft  bekundeten
größeren  Zuneigung  zu  einem  einzelnen  Kinde,  und
in  der  schon  jetzt  gegebenen  Uebervortheilung  desselben,
  Zuwendung  eines  merklichen  Vortheiles  an
dasselbe.  Denn  da  bei  einer  künftigen  Kollation
nur  der  stipulirte  Kaufpreis  in  Anrechnung  kommt,
so  erhält  das  kaufende  Kind  jedenfalls  den  Mehrwerth
  des  Gutes  als  einen  besonderen  Vortheil.
Ist  nun  dieser  Vortheil  ein  erheblicher,  so  erblickt
hierin  das  Gesetz  eine  Lieblosigkeit  der  verkaufenden
Eltern  gegen  die  anderen  Kinder,  so  wie  eine  Gefahr
für  diese,  wenn  die  Eltern  im  Besitze  des  Gesammtvermögens
  bleiben.  Dieser  Gefahr  soll  durch  die
Theilung  vorgebeugt,  und  es  sollen  diese  anderen
Kinder  gegen  die  durch  die  bereits  zu  erkennen  gegebene
  Abneigung  begründete  Möglichkeit  weiterer
Uebervortheilungen  geschützt  werden.

Diese  klar  aus  Titel  31  S.  17  der  LGO.  hervorgehende
  Absicht  des  Statutes  schließt  die  Annahme,
  als  habe  das  Gesetz  die  Verkürzung  des
Pflichttheiles  im  Auge  gehabt,  nothwendig  aus.
Allerdings  muß  nach  der  erwähnten  Gesetzesstelle
der  Verkauf  des  Gutes  an  ein  einzelnes  Kind  um
einen  erheblich  geringeren  als  den  nach  dem  Verkaufswerthe
  zu  erzielenden  Preis  den  anderen  Kindern
  zum  Nachtheile  gereichen,  wenn  der  Anspruch
auf  Grundtheilung  stattfinden  soll;  allein  da  nach
der  klaren  Intention  des  Gesetzes  dieser  Nachtheil
nur  in  der  schon  im  Momente  des  Verkaufes  gegebenen
  Uebervortheilung  des  einen  Kindes  gegen
die  anderen  liegt,  so  bildet  offenbar  nicht  die  Größe