Verwirkung  des  Zweitheiles.  Fränk.  Landr.  237

des  künftigen  Pflichttheiles,  sondern  nur  die  Erheblichkeit
  des  dem  einen  Kinde  zugewendeten  Vortheiles
den  Maßstab  für  den  den  anderen  Kindern  zugefügten
  Nachtheil.

Die  in  der  Revision  aus  dem  unbeschränkten
Verwaltungsrechte  des  Vaters  abgeleiteten  Folgerungen
  sind  ganz  unstichhaltig.  Allerdings  steht  demselben
  ein  ausgedehntes  Verfügungsrecht  in  Ansehung
  des  Vermögens  zu;  allein  das  Gesetz  bestimmt
auch  die  Folgen,  welche  der  Mißbrauch  desselben
zum  Schutze  der  Kinder  nach  sich  zieht.  Zu  diesen
Folgen  gehört  nun  auch  die  Verwirkung  der  Grundtheilung
  in  dem  hier  gegebenen  Falle.  Durch  die
desfallsigen  gesetzlichen  Bestimmungen  sind  jener  allgemeinen
  Dispositionsbefugniß  spezielle  Schranken
gesetzt,  deren  Ueberschreitung  die  angedrohten  Wirkungen
  nach  sich  zieht.  Allerdings  ist  der  Vater
nicht  verpflichtet,  jedem  Kinde  eine  gleiche  Heimsteuer
zu  geben;  offenbar  falsch  ist  es  aber,  daß  die  einem
einzelnen  Kinde  gegebene  höhere  Heimsteuer  nur  dann
zu  konferiren  sei,  wenn  außerdem  der  Pflichttheil
der  anderen  Kinder  verletzt  würde,  da  ja  jede  Heimsteuer
  auf  Abrechnung  des  künftigen  Erbtheiles  gegeben
  wird,  also  auch  in  ihrer  vollen  Größe  konferirt
  werden  muß:  fr.  1  S.  1  de  dot.  coll.  (37,
7),  fr.  17  in  line  de  coll.  (37,  6),  const.  2
17  u.  20  princ.  de  coll.  (6,  20).  —  Aus  der
Befugniß  des  Vaters,  den  Kindern  eine  ungleiche
Heimsteuer  zu  verabfolgen,  läßt  sich  also  nicht  schließen,
  daß,  weil  in  dieser  zulässigen  Ungleichheit  ebenfalls
  ein  Nachtheil  liege,  diejenigen  Kinder,  welche
geringere  Heimsteuer  erhielten,  deshalb  ein  Recht  der
künftigen  Gleichstellung  nur  dann  hätten,  wenn  ihr
Pflichttheil  verletzt  sei.

Daß  der  Beklagte  das  Recht  gehabt  hätte,
den  vorliegenden  Vertrag  mit  einem  Dritten  zu
schließen,  ist  allerdings  richtig;  allein  hieraus  folgt
doch  offenbar  nicht,  daß  er  ihn  auch,  ohne  die