238  Verwirkung  des  Zweitheiles.  Fränk.  Landr.

Grundtheilung  zu  verwirken,  mit  selner  Tochter  habe
abschließen  können.  Denn  im  ersten  Falle  wäre  ja
die  Voraussetzung  der  Bevortheilung  eines  einzelnen
Kindes  gegen  andere  nicht  gegeben  gewesen,  während
gerade  nur  diese  Bevorthetlung  und  die  dadurch
gegen  letztere  bewiesene  Lieblosigkelt  das  Motiv  des
Gesetzes  zur  Anordnung  der  Grundtheilung  enchält.
In  jenem  ersten  Falle  kann  also  allerdings  die
nerela  imoff.  dotis  ober  donationis  nur  stattgereen,
  wenn  der  Pflichttheil  verletzt  ist,  weil  der
dritte  Erwerber  gegen  die  Kinder  des  Veräußerers
nicht  in  dem  nämlichen  Verhältnisse  steht,  wie  ein
Kind  zu  seinen  Geschwistern  und  seinen  Eltern;
eben  deshalb  läßt  sich  aber  auch  aus  dem  Umstande,
daß  bei  einer  zum  Behufe  der  Hingabe  einer  Heimsteuer
  von  Seite  des  Vaters  an  eines  seiner  Kinder
  bewirkten  für  die  übrigrn  Kinder  nachtheiligen
Veräußerung  eine  Inoffiziossitätsklage  nor  beim  Vorhandensein
  einer  wirklichen  Pflichtheilsverletzung  stattfindet
  (const.  un.  Cod.  de  inofl.  dot.  (3,  30),
Glück's  Kommentar  Bd.  7  S.  181  ff.),  kein  Schluß
auf  den  in  der  LGO.  Th.  III  Tit.  31  S.  17  eingeräumten
  Anspruch  ziehen,  weil  es  sich  hier  nicht  um  Aufhebung
  der  Verönperung,  soweit  dadurch  der  Pflichttheil
  verletzt  ist,  sondern  um  einen  von  dem  veräußernden
  Vater  zu  Gunsten  seiner  benachtheiligten  Kinder
  verwirkten  Rechtsnachtheil  handelt,  auch  die  ratio
beider  Rechtsmittel  eine  ganz  verschiedene  ist.
Uebrigens  geht  auch  gerade  daraus,  daß  das
Gesetz  nicht  die  Anfechtung  der  lieblosen  Veräußerung
  selbst,  sondern  nur  einen  solchen  Rechtsnachtheil
  gegen  die  Eltern  ausspricht,  mit  Evidenz  hervor,
  daß  nicht  eine  Verletzung  des  Pflichttheiles  der
anderen  Kinder,  sondern  die  Uebervortheilung  der
letzteren  überhaupt  und  ohne  Rücksicht  auf  eine  hiedurch
  eintretende  Verkürzung  des  Pflichttheiles  derselben
  die  ausschließende  Voraussetzung  der  Verwirkung
  der  Grundtheilung  sein  sollte.