Verwirkung  des  Zweitheiles.  Fränk.  Landr.  239

Vergeblich  bezieht  sich  Revident  zur  Begründung
  seiner  Behauptung,  daß  die  Praxis  in  der  Bestimmung
  der  LGO.  Tit.  31  S.  17  nur  eine  Erweiterung
  der  querela  inofliciosae  donationis
erblicke,  auf  die  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXI  S.  286,  da
in  dem  hier  angeführten  oberstrichterlichen  Erkenntnisse
  vom  10.  März  1856  nur  die  Anfechtung  des
zwischen  dem  Vater  und  einem  hiedurch  begünstigten
Kinde  abgeschlossenen  Rechtsgeschäfte  nach  Analogie
jener  Querel,  nicht  aber  der  Anspruch  auf  Theilung
gegen  den  Vater  beurtheilt  wird,  vielmehr  dem
Kinde  im  Falle  eines  solchen  Verkaufes  die  Klage
auf  Theilung  eingeräumt  wird.  —

Durch  den  Umstand,  daß  der  Beklagte  noch
hinreichendes  Vermögen  besitzt,  um  die  etwaige
Uebervortheilung  ausgleichen  zu  können,  wird  der
verwirkte  Rechtsnachtheil  nicht  beseitigt.  Denn  abgesehen
  davon,  daß  nicht  die  bloße  Möglichkeit  einer
solchen  Ausgleichung  geeignet  ist,  den  Anspruch  der
benachtheiligten  Kinder  auszuschließen,  sondern  hiezu
erforderlich  gewesen  wäre,  sogleich  bei  dem  Verkaufe
der  fraglichen  Liegenschaften  eine  die  Uebervortheilung
  seiner  anderen  Kinder  beseitigende  Bestimmung
zu  treffen,  so  tritt  ein  im  Gesetze  angedrohter  Rechtsnachtheil
  sofort  mit  derjenigen  Handlung  ein,  durch
welche  derselbe  nach  der  Vorschrift  des  Gesetzes  verwirkt
  ist.  Es  kommt  hier  der  in  den  Gesetzen  ausdrücklich
  adoptirte  Grundsatz  zur  Anwendung:  „Ouod
ab  initio  vitiosum  est,  tractu  temporis  (oder
ex  postfacto)  Cconvalescere  non  potest;  fr.  29
u.  201  de  reg.  jur.  (50,  17).

Aus  gleichem  Grunde  kann  auch  das  vom  Beklagten
  der  Klägeriu  in  der  Duplik  gemachte  Anerbieten,
  den  etwaigen  Mehrwerth  des  veräußerten
Gutes  auf  Rechnung  seines  Pflichttheiles  zu  nehmen
u.  s.  w.  die  bereits  mit  der  fraglichen  Veräußerung
  sofort  eingetretenen  Folgen  nicht  aufheben.  Dem
Kläger  war  mit  dem  Momente  dieset  Veräußerung