240  Verwirkung  des  Zweitheiles.  Fränk.  Landr.

das  Recht  erwachsen,  die  Grundtheilung  zu  verlangen;
  es  kann  ihm  also  durch  ein  späteres  im
Vergleichswege  vorgeschlagenes  Anerbieten  irgend
einer  Art  nicht  mehr  entzogen  werden.  —

Wenn  Kläger  in  der  Revision  wiederholt  darauf
  zurückkömmt,  daß  der  vorliegende  Anspruch
nach  den  Grundsätzen  über  die  inofliciosa  donatio
zu  beurtheilen  sei,  so  ist  seine  hieran  geknüpfte  Behauptung,
  daß  die  für  eine  Pflichtheilsverletzung  in
den  Gesetzen  verliehene  Querel  voraussetze,  daß  der
Schenkgeber  in  Folge  der  Schenkung  nicht  mehr  so
viel  Vermögen  besitze,  um  seinen  Kindern  den  Pflichttheil
  reichen  zu  können,  ferner  daß  die  anfängliche
Verletzung  des  Pflichttheiles  auch  noch  beim  Tode
des  Schenkers  vorhanden  sei,  ganz  entschieden  irrig.

Würde  es  sich  um  den  Anspruch  der  im  Pflichttheile
  verletzten  Kinder  auf  Aufhebung  der  Schenkung
  gegen  den  Beschenkten  bis  zum  Betrage  der
Verkürzung  handeln,  dann  würden  die  oben  erwähnten
  Grundsätze  vollkommen  richtig  sein;  allein  einestheils
  steht,  wie  oben  schon  ausgeführt  wurde,  eine
solche  Querel  hier  nicht  in  Frage,  weil  das  Gesetz
ein  schon  zu  Lebzeiten  der  Eltern  wirksames
Rechtsmittel  verleiht,  sohin  eine  Rücksicht  auf  das
zur  Zeit  ihres  Todes  vorhandene  Vermögen  nothwendig
  ausgeschlossen  ist,  anderntheils  verlangt  aber
auch  das  im  vorliegenden  Falle  zur  Anwendung
kommende  Gesetz  lediglich  eine  jetzt  schon  gegebene,
  also  nicht  erst  künftig  hervortretende  Uebervortheilung
  der  Kinder,  und  legt  das  Hauptgewicht
der  Anordnung  in  die  durch  diese  Handlung  allein
bewiesene  Begünstigung  eines  einzelnen  Kindes  und
die  hieraus  zu  folgernde  Lieblosigkeit  gegen  die  anderen
  Kinder.

OAGE.  v.  23.  März  1867  Reg.-Nr.  5456/  .
77.

Kedakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Üdolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.