Ergänzungsband  zum  31.  und  32.  Jahrgang.  M  46.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

In  helt:  Actlo  emtt  und  actio  au-  *  -  uns  arede  der  Rechtekraft.  —

r*r7  ang  der  WM—  Etalli  der  Si-aula
Non  auf  die  nach  Art.  14  o  rtmtrts  richteten  Verträge
Der  Berzicht  3  Auslbung  des  Hialssunet  tes  befrest  mick  9
den  mit  demselben  übernommenen  Verbindlichkelten.  —  Alterna
VBerbindlichkeit.  Wahlrecht  bei  derselben  ##.  14  des  W’m’
t  es  —  Conustimtum  Possesortum.  Erforderu#t#t  genauer  Erklärur
  inn  desselben.  —  i  *5„n  Resenweseer.  Aus-"7
  Fis3  Recht  hlezu  auf  Grund  der  Verjährung.  —  Bei  elner  in
mtbtekwenhbn  zum  Zwei  der  Guereltenctnno

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechts  des  Rheines.

1.
Actio  emti  und  actio  quanti  r  Einrede  der  Rechtsast.


M.  B.  hatte  von  P.  E.  ein  Haus  um  32000  fl.
erkauft  und  stellte  nun  gegen  den  Verkäufer  Klage
auf  Minderung  des  Konspeiles  um  8000  fl.,  weil
Dispositionsbeschränkungen  auf  dem  Hause  ruhen,
welche  ihm  nicht  angezeigt  worden  seien,  obwohl  sie
den  Werth  des  Hauses  um  diesen  Betrag  mindern.
Dem  Kläger  wurde  der  Beweis  auferlegt,  daß  das
anwgsen  durch  die  bezeichneten  Beschränkungen  um

8000  fl.  weniger  als  32000  fl.  werth  sei.  Dieser
Beweiß  wurde  jedoch  nicht  geliefert,  worauf  Klagsentbindung
  erfolgte.

Als  hierauf  der  Verkäufer  den  Kaufschilling
einklagte,  erwiderte  der  Käufer,  der  Kläger  habe
ihm  das  Haus  gegen  besseres  Wissen  ausdrücklich
als  lastenfrei  verkauft,  es  ruhen  aber  auf  demselben
Beschränkungen,  welche  (es  waren  dieselben,  wie

Erg.-Bd.  zu  der  neuen  Folge  XI.  u.  XII.  Bd.