242  A.  emti  und  a.  quanti  min.  Rechtskraft.

im  früheren  Prozesse)  eine  Entschädigungsforderung
von  6000  fl.  begründen,  und  diese  6000  fl.  habe
64  nun  der  Kläger  am  Kausschillinge  abrechnen  zu
lassen.

Zugleich  suchte  Beklagter  zu  zeigen,  daß  seiner
Gegenforderung  die  Einrede  der  Rechtskraft  nicht
entgegenstehe.  Früher  sei  er  Kläger  gewesen,  nun
sel  er  Beklagter.  Die  frühere  Klage  sei  die  actio
duanti  minoris,  die  gegenwärtige,  als  Einrede  vorgebracht,
  sei  die  actio  emti.  Diese  sei  auf  ausdrückliche
  Zusicherung  der  Lastenfreiheit  und  auf
dolus  gegründet,  wovon  in  der  früheren  Klage  nichts
vorkomme.  Die  gegenwärtige  Klage  gehe  auf  Entschädigung,
  die  frühere  sei  auf  Preisminderung  gegangen.


Ueberhaupt  seien  die  actio  emti  und  quanti
minoris  wesentlich  verschieden,  und  so  wie  sie  sich
bezüglich  ihrer  Verjährungszeit  unterscheiden,  so  sei
ihre  Ungleichartigkeit  auch  ein  Hinderniß  der  exceptio
  rei  judicatae.

Oberstrichterlich  wurde  diese  exceptio  dennoch
als  begründet  angenommen.  Die  Gründe  find  mit
Beziehung  auf  die  Eigenthümlichkeiten  des  besonderen
Falles  ausführlich  entwickelt  und  reduziren  sich  im
Wesentlichen  darauf,  daß,  wenn  schon  von  manchen
Rechtslehrern  angenommen  werde,  daß  die  actio
emti  nicht  der  kurzen  Verjährungsfrist  der  ädilitischen
  Klagen  unterliege,  es  sich  hier  nicht  um  die
Verjährung  handle,  von  welcher  überhaupt  kein
Schluß  auf  die  Einrede  der  Rechtskraft  zu  ziehen
sei.  Die  Rechtsfrage  sei  in  beiden  Prozessen  ganz
dieselbe.  Der  nun  erhobene  Anspruch  auf  Entschädigung
  sei  seinem  Gegenstande  nach  kein  anderer,
als  das  frühere  Verlangen  der  Preisminderung,  daß
die  Gegenforderung  auf  ausdrückliche  Zusicherung
und  dolus  gegründet,  hievon  aber  in  der  früheren
Klage  nicht  die  Sprache  gewesen  sei,  könne  im  ge-