Haftung  der  Unmündigen  ex  lege  Aquilia.  243

geuwärtigen  Falle  deshalb  nicht  in  Anschlag  kommen,
well  bereits  im  früheren  Streite  entschieden  sei,
daß  Käufer  durch  die  fraglichen  Beschränkungen
einen  Schaden  nicht  erleide.

OAGE.  v.  11.  Jan.  1867  RNr.  113%  0.

Nachschrift  des  Einsenders.  Diesen
oberstrichterlichen  Gründen  hätte  vielleicht  noch  belesetzt
  werden  können,  daß,  wenn  die  sonstigen  Er-#erderuffe
  der  exceptio  rei  judicatae  vorhanden
sind,  nach  fr.  5  ei  7  F.  4  de  ercept.  rei  jud.
(44,  2)  die  Ungleichartigkeit  der  Klagen  und  nach
fr.  15,  19,  30  F.  1  eod.  die  Verschiedenheit  der
in  den  beiden  Prozessen  eingenommenen  Parteirollen
der  fraglichen  Einrede  schon  überhaupt  nicht
entgegenstehe.  Vergl.  Savigny  Syst.  Bd.  VI
S.  424  ff.

Rm.

2.
Hastung  der  Unmündigen  ex  lege  Aquilia.
Val.  Bd.  XV  S.  187  u.  189;  Bd.  XXA  S.  29.

Wieder  hatte  der  oberste  Gerichtshof  eine  Entschädigungsklage
  aus  einer  von  einem  im  zwölften
Lebensjahre  stehenden  Knaben  begangenen  unerlaubten
  Handlung  zu  beurtheilen.  Im  Wesentlichen
übereinstimmend  mit  den  in  Bd.  XXX  S.  29  ff.
aufgestellten  Grundsätzen  und  mit  besonderer  Betonung
  deß  Zusatzes,  welchen  Ulpian  im  kr.  5  8.  2
ad  leg.  Aqu.  (9,  2)  zur  Meinung  des  Labeo
macht:  „Si  sit  jam  injuriae  capax“  —  sprach  derselbe
  aus,  daß  bei  Knaben  zwischen  7  und  14  Jahren
  die  im  einzelnen  Salte  vorhandene  Geistesreife
den  Ausschlag  gebe.  Er  hielt  jedoch  eine  Beweis-*#

