244  Notariatsges.  Art.  14.  Simulation.

auflage  hierüber  im  gegebenen  Falle  nicht  für  nothwendig
  und  bestätigte  die  Entbindung  des  Beklagten
  von  der  Klage.  Es  hatte  nämlich  der  Knabe
nach  einem  anderen,  davonlaufenden,  mit  einem
ganz  kleinen,  stumpfkantigen  Scherbenstücke  geworfen,
  dieses  aber  den  letzteren,  weil  er  im  Augenblicke
  des  Wurfes  den  Kopf  plötzlich  rückwärts
wandte,  in's  Auge  getroffen.  Unter  diesen  Umständen
  nahm  der  oberste  Gerichtshof  an,  der  Erfolg
  der  Handlung  sei  nur  bei  einer  Ueberlegung,
welche  einem  Knaben  fraglichen  Alters  nicht  zuzumuthen
  sei,  vorauszusehen  gewesen,  wodurch  sich  der
Fal-  von  dem  erwähnten  unterscheide,  da  auch  ein
nabe  dieses  Alters  in  der  Regel  einsehen  könne,
daß  das  Herabwerfen  von  einem  Wagen  eine  sehr
gefährliche  Handlung  sei.
OAGErk.  v.  30.  März  1867  Reg.-Nr.  5206⅝/1.
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3.

Einfluß  der  Simulation  auf  die  nach  Art.  14  des  Notariatsgesetzes
  errichteten  Verträge.

Bd.  XXX  S.  360;  Bb.  XXXI  S.  218.

Durch  notariellen  Vertrag  hatte  E.  R.  dem
U.  S.  eine  Eisensteinzeche  verkauft  und  waren
638  fl.  als  Kaufpreis  angegeben.

Später  focht  die  E.  R.  in  einer  Klage  gegen
U.  S.  den  Kaufvertrag  als  nichtig  an,  weil  der
zwischen  den  Kontrahenten  ernstlich  verabredete
Kaufpreis  20000  fl.  betragen  habe  und  Klägerin
nur  durch  das  Versprechen  des  U.  S.,  diesen  Kaufpreis
  dennoch  zu  bezahlen,  bewogen  worden  sei,  zur
Ersparung  von  Taxen  jenen  geringen  Betrag  als
Kaufpreis  in  die  NotariatsSurkunde  einsetzen  zu  lassen.