Zur  Lehre  vom  Einloͤsungsrechte.  245

Die  Zulassung  der  Klägerin  zum  Beweise  der
wesentlichen  Klagebehauptungen  wurde  oberstrichterlich
  bestätigt,  weil  der  Grundsatz,  daß  nur  durch
ernstlich  gemeinte  Willenserklärungen  ein  bindender
Vertrag  entstehe,  auch  für  die  durch  öffentliche  Urkunden
  verbrieften  Verträge  gelte,  ein  ernstlich  gemeinter
  Kaufschilling  aber  einen  so  wesentlichen  Bestandtheil
  des  Kaufes  bilde,  daß  durch  die  erhobene
Klage  die  Rechtsbeständigkeit  des  ganzen  Kaufgeschäftes
  in  Frage  gestellt  sei.

OAGE.  v.  25.  April  1867  RNr.  637567.

4.

Der  Verzicht  auf  Ausübung  des  Einlösungsrechtes  befreit
nicht  von  den  mit  denselben  übernommenen  Verbindlichkeiten.

Oberstrichterliche  Gründe  sagen  in  dieser  Beziehung:


„Wenn  ein  älterer  Hypothekargläubiger  sich
zur  Ausübung  des  Einlösungsrechtes  gemeldet  hatte
und  ein  jüngerer  Hypothekgläubiger  den  Vorzug
vor  demselben  in  Anspruch  nimmt,  so  verfügt  das
Gesetz  für  diesen  Fall  ausdrücklich,  daß  Letzterer  nur
dann  zugelassen  werde,  wenn  er  sich  verpflichte,  die
e  Forderung  des  älteren  Gläubigers  zu  zahlen.

er  einlösende  Gläubiger  übernimmt  dann  neben
der  Verpflichtung  bezüglich  des  Meistgebotes  noch
die  zweite  Verpflichtung,  den  älteren  Gläubiger
  vollständig  zu  befriedigen  und  seine  Haftbarkeit
  richtet  sich  natürlich  nach  dem  Maße  dieser
beiden  Verpflichtungen,  so  daß  er  nunmehr  nicht
blos  einsteht  für  den  Mindererlös  im  Vergleiche
zum  früheren  Meistgebote,  sondern  auch  für  den
Mindererlös  im  Vergleiche  zu  der  übernommenen
Forderung  des  älteren  Gläubigers.